RS Pvak 2018/3/15 A1-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §22
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzwidrige Geschäftsführung entgegen der Beschlusslage im PVO

Rechtssatz

In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd § 9 Abs. 1 (§ 10 Abs. 4) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach § 10 Abs. 5 PVG nicht eingeleitet werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 jedoch beschlossen, den Bewerber C zu unterstützen. Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd § 10 PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit.In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd Paragraph 9, Absatz eins, (Paragraph 10, Absatz 4,) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht eingeleitet werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 jedoch beschlossen, den Bewerber C zu unterstützen. Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd Paragraph 10, PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A1.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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