Norm
PVG §2Schlagworte
Gesetzwidrige Geschäftsführung entgegen der Beschlusslage im PVORechtssatz
In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd § 9 Abs. 1 (§ 10 Abs. 4) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach § 10 Abs. 5 PVG nicht eingeleitet werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 jedoch beschlossen, den Bewerber C zu unterstützen. Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd § 10 PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit.In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd Paragraph 9, Absatz eins, (Paragraph 10, Absatz 4,) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht eingeleitet werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 jedoch beschlossen, den Bewerber C zu unterstützen. Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd Paragraph 10, PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A1.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018