Norm
PVG §2Schlagworte
Einzelpersonalangelegenheit; InteressenkollisionRechtssatz
Bewerben sich mehrere Bedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich eines DA um einen Arbeitsplatz oder eine Funktion, handelt es sich ohne jeden Zweifel um Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Daher ist die Vertretung der individuellen Interessen einer/s dieser Bediensteten durch den DA unzulässig, weil keine/r dieser Bewerber/innen aufgrund der Interessenkollision aktiv vom DA unterstützt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A1.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018