Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von PV an PVAB; gesetzwidrige Geschäftsführung entgegen der Beschlusslage im PVO; Einzelpersonalangelegenheiten; Vorrang der Gesamtinteressen; Interessenkollision; SitzungsprotokolleText
A 1-PVAB/18
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Vzlt A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der *** in X (DA), dem der Antragsteller als Mitglied angehört, wegen nicht entsprechender Vertretung eines Beschlusses des DA durch den DA-Vorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter (DL) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Vzlt A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der *** in römisch zehn (DA), dem der Antragsteller als Mitglied angehört, wegen nicht entsprechender Vertretung eines Beschlusses des DA durch den DA-Vorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter (DL) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG entschieden:
Begründung
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2018 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil der DA-Vorsitzende den Beschluss des DA vom 12. Oktober 2017, einen bestimmten Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle zu unterstützen, nicht entsprechend vertreten habe. Der DA-Vorsitzende habe vielmehr in einer Besprechung mit dem DL einen vom DL vorgeschlagenen anderen Bewerber entgegen der Beschlusslage im DA akzeptiert und zudem auf die Durchführung des Verfahrens nach § 10 PVG verzichtet, ohne durch einen Beschluss des DA gedeckt gewesen zu sein.Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2018 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil der DA-Vorsitzende den Beschluss des DA vom 12. Oktober 2017, einen bestimmten Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle zu unterstützen, nicht entsprechend vertreten habe. Der DA-Vorsitzende habe vielmehr in einer Besprechung mit dem DL einen vom DL vorgeschlagenen anderen Bewerber entgegen der Beschlusslage im DA akzeptiert und zudem auf die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 10, PVG verzichtet, ohne durch einen Beschluss des DA gedeckt gewesen zu sein.
Aufgrund des Antragsvorbringens, der eingelangten Stellungnahmen des DA-Vorsitzenden und mehrerer DA-Mitglieder sowie eines Telefongespräches mit dem Antragsteller erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Nach der Pensionierung von Vzlt B wurde der Arbeitsplatz XY zur Nachbesetzung ausgeschrieben.
Um diesen Arbeitsplatz bewarben sich, wie dem DA vom Dienststellenleiter (DL) Kdt D mitgeteilt wurde, drei Bewerber aus der Dienststelle, nämlich Vzlt E, Vzlt C und Vzlt F (gleichzeitig Vorsitzender des DA).
In der DA-Sitzung vom 12. Oktober 2017 beschloss der DA lt. Protokoll dieser Sitzung einstimmig, den Bewerber C, der den DA um Unterstützung seiner Bewerbung ersucht hatte, bei der Nachbesetzung zu unterstützen.
Bei dieser Beschlussfassung enthielt sich DA-Vorsitzender F, der sich, wie bereits erwähnt, selbst um den Arbeitsplatz beworben hatte, sowohl nach seinen Angaben als auch nach den Angaben des Antragstellers wegen Befangenheit seiner Stimme.
Das Protokoll dieser DA-Sitzung (Teilnehmer: F, G in Vertretung von H, A und I) enthält keinen Hinweis auf die Stimmenthaltung des DA-Vorsitzenden. Das Protokoll dieser DA-Sitzung (Teilnehmer: F, G in Vertretung von H, A und römisch eins) enthält keinen Hinweis auf die Stimmenthaltung des DA-Vorsitzenden.
Der DL führte in der Folge mit allen Bewerbern persönliche Bewerbungsgespräche.
Am 24. November 2017 wurde dem DA-Vorsitzenden vom DL in einem Gespräch, bei dem der DA nur durch seinen Vorsitzenden F vertreten war, mitgeteilt, dass E als bestgereihter Bewerber daraus hervorgegangen sei.
In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL und DA eine einverständliche Lösung iSd § 9 Abs. 1 (§ 10 Abs. 4) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach § 10 Abs. 5 PVG nicht eingeleitet wird.In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL und DA eine einverständliche Lösung iSd Paragraph 9, Absatz eins, (Paragraph 10, Absatz 4,) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht eingeleitet wird.
Gleichzeitig erging der Auftrag des DL an den DA-Vorsitzenden, in seiner Eigenschaft als PersBearb bei der Dienstbehörde diese Verwendungsänderung zu beantragen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet, oder von Amts wegen zu erfolgen.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet, oder von Amts wegen zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt 1
Der Antragsteller ist Mitglied des DA und macht geltend, dass ihm sein Mitwirkungsrecht nach PVG gesetzwidrig entzogen worden sei, indem der DA-Vorsitzende gegenüber dem DL entgegen der Beschlusslage im DA gehandelt habe.
In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17).In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17).
Der Antragsteller ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist gegeben.Der Antragsteller ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist gegeben.
Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.
Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17).Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17).
Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden für das PVO sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen.
In seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 beschloss der DA, den Bewerber C gegenüber dem DL aktiv zu unterstützen. Der DA-Vorsitzende, der sich selbst um die ausgeschriebenen Arbeitsplatz beworben hatte, enthielt sich bei der Beschlussfassung der Stimme.
Nachdem der DL mit allen drei Bewerbern persönliche Beratungsgespräche geführt hatte, teilte er dem DA-Vorsitzenden in einem Gespräch am 24. November 2017, in dem der DA nur durch seinen Vorsitzenden vertreten war, mit, dass der Bewerber E aus den Beratungsgesprächen als bestgereihter Bewerber hervorgegangen sei.
In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd § 9 Abs. 1 (§ 10 Abs. 4) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach § 10 Abs. 5 PVG nicht eingeleitet werde. In der von DL und DA-Vorsitzendem eh. unterfertigten „Verhandlungsniederschrift über dieses Gespräch zwischen DL und DA in der Angelegenheit Verwendungsänderung E auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit nächstmöglichem Termin“ ist ausdrücklich festgehalten, dass über die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit dem Bewerber E zwischen DL „und DA“ eine einverständliche Lösung iSd Paragraph 9, Absatz eins, (Paragraph 10, Absatz 4,) PVG erreicht wurde, weshalb ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht eingeleitet werde.
Der DA hatte in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 jedoch beschlossen, den Bewerber C zu unterstützen. Bei der Verhandlung mit dem DL am 24. November 2017 war entgegen den Inhalten der Niederschrift nicht der gesamte DA anwesend, sondern – was auch im Verfahren unbestritten blieb - der DA nur durch den DA-Vorsitzenden vertreten. Aus diesem Grund hätte nicht einmal die theoretische Möglichkeit bestanden, am Rande der Besprechung mit dem DL am 24. November 2017 den DA-Beschluss vom 12. Oktober 2017 durch einen anderslautenden Beschluss des DA zu ersetzen. Es steht somit fest und blieb auch im Verfahren unbestritten, dass es zur Frage der Nachbesetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes nur den DA-Beschluss vom 12. Oktober 2017 betreffend die Unterstützung von C gab.
Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd § 10 PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschluss des DA, den Bewerber C zu unterstützen, rechtswidrig war (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt 2).Die Zustimmung des DA-Vorsitzenden zur Betrauung von E mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz war daher nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt und belastet die Geschäftsführung des DA, dem das für den DA gesetzte Handeln seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, ebenso wie der vom DA-Vorsitzenden dem DL gegenüber abgegebene Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens iSd Paragraph 10, PVG, der gleichfalls ohne entsprechenden Beschluss des DA erfolgte, mit Gesetzwidrigkeit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschluss des DA, den Bewerber C zu unterstützen, rechtswidrig war (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt 2).
Zu Spruchpunkt 2
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten in allen jenen Fällen verneint werden müsse, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG, vorgesehen ist; weitere Einschränkungen ergäben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich könne eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen habe sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, § 9, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus Paragraph 2, PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten in allen jenen Fällen verneint werden müsse, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG, vorgesehen ist; weitere Einschränkungen ergäben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich könne eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen habe sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 76, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, § 9, RZ 77, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 76, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, Paragraph 9,, RZ 77, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).
Im Verfahren blieb unbestritten, dass sich um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz drei Bewerber aus der Dienststelle für die der DA zuständig ist, bewarben. Es waren dies E, C und F (gleichzeitig Vorsitzender des DA).
Bewerben sich mehrere Bedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich eines DA um einen Arbeitsplatz oder eine Funktion, handelt es sich ohne jeden Zweifel um Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Daher ist die Vertretung der individuellen Interessen einer/s dieser Bediensteten durch den DA unzulässig, weil keine/r dieser Bewerber/innen aufgrund der Interessenkollision aktiv vom DA unterstützt werden darf.
Der Beschluss des DA vom 12. Oktober 2017, den Bewerber C zu unterstützen, entsprach somit nicht den Vorgaben des PVG, belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit und war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von Amts wegen aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 3
Das Protokoll der DA-Sitzung vom 12. Oktober 2017, das nicht nur vom DA-Vorsitzenden und vom Schriftführer, sondern auch von DA-Mitglied I unterfertigt wurde, enthält keinen Hinweis auf die Tatsache, dass sich der DA-Vorsitzende, selbst Mitbewerber um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz, wegen Befangenheit bei der Abstimmung zum TOP „Nachbesetzung Arbeitsplatz XY nach Pensionierung Vzlt B“ der Stimme enthielt. Das Protokoll der DA-Sitzung vom 12. Oktober 2017, das nicht nur vom DA-Vorsitzenden und vom Schriftführer, sondern auch von DA-Mitglied römisch eins unterfertigt wurde, enthält keinen Hinweis auf die Tatsache, dass sich der DA-Vorsitzende, selbst Mitbewerber um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz, wegen Befangenheit bei der Abstimmung zum TOP „Nachbesetzung Arbeitsplatz XY nach Pensionierung Vzlt B“ der Stimme enthielt.
Ganz im Gegenteil enthält das Protokoll dazu folgenden Passus: „Der DA beschloss einstimmig, C bei der Nachbesetzung zu unterstützen.“
Obwohl im Verfahren unbestritten blieb, dass sich der DA-Vorsitzende bei diesem Beschluss seiner Stimme enthalten hatte, wird durch die im Protokoll gewählte Formulierung in Verbindung mit der Angabe der Teilnehmer an dieser Sitzung (F, G in Vertretung H, A und I) tatsachenwidrig der Eindruck erweckt, der DA-Vorsitzende hätte trotz seiner Befangenheit an diesem Beschluss mitgewirkt.Obwohl im Verfahren unbestritten blieb, dass sich der DA-Vorsitzende bei diesem Beschluss seiner Stimme enthalten hatte, wird durch die im Protokoll gewählte Formulierung in Verbindung mit der Angabe der Teilnehmer an dieser Sitzung (F, G in Vertretung H, A und römisch eins) tatsachenwidrig der Eindruck erweckt, der DA-Vorsitzende hätte trotz seiner Befangenheit an diesem Beschluss mitgewirkt.
Da dieses Protokoll nicht den tatsächlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt, widerspricht es den Vorgaben der §§ 14 bis 17 PVGO. Da die Richtigkeit der Sitzungsprotokolle sowohl von den Vorsitzenden als auch von den Schriftführer/innen des PVO durch ihre Unterschrift zu bestätigen ist, belasten beide durch ihr rechtswidriges Handeln, das dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.Da dieses Protokoll nicht den tatsächlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt, widerspricht es den Vorgaben der Paragraphen 14 bis 17 PVGO. Da die Richtigkeit der Sitzungsprotokolle sowohl von den Vorsitzenden als auch von den Schriftführer/innen des PVO durch ihre Unterschrift zu bestätigen ist, belasten beide durch ihr rechtswidriges Handeln, das dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. März 2018
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A1.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018