Norm
PVG §22Schlagworte
Handeln für das PVO ohne Beschluss des PVO; Beschlüsse von PVO; Sanierung gesetzwidriger Geschäftsführungshandlungen im Nachhinein nicht möglichRechtssatz
Da somit unbestritten feststeht, dass die DA-Vorsitzende die ablehnende Haltung hinsichtlich des Anliegens von A ohne vorherigen Beschluss des DA äußerte, hat die DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil die Geschäftsführungshandlungen der DA-Vorsitzenden für das PVO nach dem PVG vor deren Ausführung durch einen Beschluss des PVO gedeckt sein müssen. Daran vermag auch ein nachfolgender Beschluss des DA nichts zu ändern, weil eine gesetzwidrige Geschäftsführungshandlung im Nachhinein nicht mehr saniert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A4.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018