Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
keine Verpflichtung von PVO zu Gesprächen in dienstzeitrechtlichen Fragen mit den BedienstetenRechtssatz
Die Auffassung des Antragstellers, im Zusammenhang mit 24-Stunden-Diensten wäre der DA zu Gesprächen mit den betroffenen Bediensteten verpflichtet, findet weder im PVG noch im BDG 1979 ihre Deckung. Dass der DA zu dienstzeitrechtlichen Forderungen von Bediensteten an die Dienstbehörde oder Dienstvorgesetzte mit den betroffenen Bediensteten von sich aus Gespräche führt, ist im PVG nicht vorgesehen, und zwar selbst dann nicht, wenn eines dieser Ansuchen in Kopie der PV übermittelt wurde. Die PV hat nach PVG grundsätzlich erst dann tätig zu werden, wenn sie von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers erfährt oder wenn sich Bedienstete mit dem Ersuchen um Unterstützung nach § 9 Abs. 4 lit b PVG an sie wenden. Da unbestritten feststeht, dass der Antragsteller sich nicht an den DA oder eines seiner Mitglieder mit dem Ersuchen um Unterstützung gewendet hat, waren Kontakte bzw. Gespräche mit dem Antragsteller zu den von ihm geforderten 24-Stunden-Dienste nicht erforderlich und ihr Unterbleiben daher nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon, dass eine Vertretung dieses Anliegens des Antragstellers wegen Interessenkollision rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre.Die Auffassung des Antragstellers, im Zusammenhang mit 24-Stunden-Diensten wäre der DA zu Gesprächen mit den betroffenen Bediensteten verpflichtet, findet weder im PVG noch im BDG 1979 ihre Deckung. Dass der DA zu dienstzeitrechtlichen Forderungen von Bediensteten an die Dienstbehörde oder Dienstvorgesetzte mit den betroffenen Bediensteten von sich aus Gespräche führt, ist im PVG nicht vorgesehen, und zwar selbst dann nicht, wenn eines dieser Ansuchen in Kopie der PV übermittelt wurde. Die PV hat nach PVG grundsätzlich erst dann tätig zu werden, wenn sie von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers erfährt oder wenn sich Bedienstete mit dem Ersuchen um Unterstützung nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG an sie wenden. Da unbestritten feststeht, dass der Antragsteller sich nicht an den DA oder eines seiner Mitglieder mit dem Ersuchen um Unterstützung gewendet hat, waren Kontakte bzw. Gespräche mit dem Antragsteller zu den von ihm geforderten 24-Stunden-Dienste nicht erforderlich und ihr Unterbleiben daher nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon, dass eine Vertretung dieses Anliegens des Antragstellers wegen Interessenkollision rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018