Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
keine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten bei Interessenkollision; Vorrang der Gesamtinteressen; Unterstützung von Einzelinteressen nur innerhalb der gesetzlichen MitwirkungsrechteRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus § 2 PVG überdies unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonal-angelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten muss daher in allen jenen Fällen verneint werden, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG, vorgesehen ist. Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich kann eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen hat sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, § 9, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus Paragraph 2, PVG überdies unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonal-angelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten muss daher in allen jenen Fällen verneint werden, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG, vorgesehen ist. Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich kann eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen hat sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018