Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit von DA bei Zuteilung zu anderer DienststelleRechtssatz
Zur personalvertretungsrechtlichen Situation im Fall einer Zuteilung zu einer anderen Dienststelle ist festzustellen, dass der/die zugeteilte Beamte/in Bedienstete/r seiner/ihrer „Stammdienststelle“ bleibt. Da trotz Zuteilung einer/s Beamten zu einer anderen Dienststelle die meisten dienstrechtlichen Zuständigkeiten beim Leiter der Dienststelle bzw. bei den Dienstbehörden verbleiben, die sich aus der Ernennung ergeben, bleibt der für die „Stammdienststelle“ zuständige DA weiterhin für jene Angelegenheiten zuständig, die das Verhältnis des zugeteilten Beamten zum Leiter der „Stammdienststelle“ betreffen. In Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle, der der Beamte zugeteilt ist, und dem zugeteilten Beamten betreffen, ist der DA der Dienststelle, der der Beamte zugeteilt ist, berechtigt und verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 PVG genannten Interessen des zugeteilten Beamten zu vertreten (PVAK vom 24. September 1982, A 12-PVAK/82). Dies deshalb, weil der Wirkungsbereich des DA vom Wirkungsbereich der Dienststelle (genauer: des Leiters der Dienststelle) abhängt. Ein DA ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, für die er errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, § 2, Rz 7; PVAK vom 10. Februar 2010, A 11-PVAK/09).Zur personalvertretungsrechtlichen Situation im Fall einer Zuteilung zu einer anderen Dienststelle ist festzustellen, dass der/die zugeteilte Beamte/in Bedienstete/r seiner/ihrer „Stammdienststelle“ bleibt. Da trotz Zuteilung einer/s Beamten zu einer anderen Dienststelle die meisten dienstrechtlichen Zuständigkeiten beim Leiter der Dienststelle bzw. bei den Dienstbehörden verbleiben, die sich aus der Ernennung ergeben, bleibt der für die „Stammdienststelle“ zuständige DA weiterhin für jene Angelegenheiten zuständig, die das Verhältnis des zugeteilten Beamten zum Leiter der „Stammdienststelle“ betreffen. In Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle, der der Beamte zugeteilt ist, und dem zugeteilten Beamten betreffen, ist der DA der Dienststelle, der der Beamte zugeteilt ist, berechtigt und verpflichtet, die in Paragraph 2, Absatz eins, PVG genannten Interessen des zugeteilten Beamten zu vertreten (PVAK vom 24. September 1982, A 12-PVAK/82). Dies deshalb, weil der Wirkungsbereich des DA vom Wirkungsbereich der Dienststelle (genauer: des Leiters der Dienststelle) abhängt. Ein DA ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, für die er errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 7; PVAK vom 10. Februar 2010, A 11-PVAK/09).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018