RS Pvak 2018/5/22 A7-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
beobachten
merken

Schlagworte

Verlesung der TO

Rechtssatz

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO nichts zu ändern.Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten