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Verlesung der TORechtssatz
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO nichts zu ändern.Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018