Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Sitzungseinberufung; 48-Stunden-Frist; Wissensstand der DA-MitgliederRechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die 48-Stunden-Frist des § 1 Abs. 1 PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP. Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie § 5 Abs. 2 letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die 48-Stunden-Frist des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP. Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018