RS Pvak 2018/5/22 A7-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §1 Abs1
PVGO §5 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Schlagworte

Sitzungseinberufung; 48-Stunden-Frist; Wissensstand der DA-Mitglieder

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die 48-Stunden-Frist des § 1 Abs. 1 PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP. Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie § 5 Abs. 2 letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die 48-Stunden-Frist des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP. Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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