Schlagworte
Verlesung der TORechtssatz
Der formalrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.Der formalrechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018