RS Pvak 2018/5/22 A7-PVAB/18

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Schlagworte

Verlesung der TO

Rechtssatz

Der formalrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.Der formalrechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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