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Ergänzung der TO einer DA-SitzungRechtssatz
Nach § 5 Abs. 1 PVGO ist die TO von DA-Sitzungen von dem die Sitzung einberufenden DA-Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die TO setzen zu lassen. Nach § 5 Abs. 2 PVGO darf eine Ergänzung der TO in einer Ausschusssitzung nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PVGO ist die TO von DA-Sitzungen von dem die Sitzung einberufenden DA-Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die TO setzen zu lassen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PVGO darf eine Ergänzung der TO in einer Ausschusssitzung nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018