Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Sitzungseinberufung; 48-Stunden-Frist; Übermittlung von Unterlagen nach Sitzungseinberufung; Wissenstand der DA-Mitglieder; Verlesung der TO; aktuelle Fassung der TO; Festlegung der TO vor Eingehen in die TO; Ergänzung der TO vor Eingehen in die TOText
A 7-PVAB/18
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des DA-Mitglieds BI A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Exekutive bei der JA *** (DA) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des DA-Mitglieds BI A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Exekutive bei der JA *** (DA) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG entschieden:
Begründung
Mit Schreiben des Antragstellers vom 29. März 2018, eingelangt am 4. April 2018, wird beantragt, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der DA-Sitzung vom 23. März 2018 in den im Antrag näher bezeichneten Punkten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA vom 17. April 2018 sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen erachtet die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Am 20. März 2018 versendete der DA-Vorsitzende eine Ladung zur DA-Sitzung vom 23. März 2018 samt TO für diese Sitzung, die als TOP 7 die Beschlussfassung zu einer Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Abteilungskommandant geschlossene Abteilung KH X) enthielt, obwohl die Unterlagen der DL zu dieser Angelegenheit noch nicht übermittelt worden waren.Am 20. März 2018 versendete der DA-Vorsitzende eine Ladung zur DA-Sitzung vom 23. März 2018 samt TO für diese Sitzung, die als TOP 7 die Beschlussfassung zu einer Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Abteilungskommandant geschlossene Abteilung KH römisch zehn) enthielt, obwohl die Unterlagen der DL zu dieser Angelegenheit noch nicht übermittelt worden waren.
Der Antragsteller wies den DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 darauf hin, worauf der DA-Vorsitzende mit E-Mail vom selben Tag allen DA-Mitgliedern mitteilte, dass TOP 7 aufgrund des „berechtigten Einwandes“ des Antragstellers von der TO der Sitzung vom 23. März 2018 genommen wurde.
Mit Schreiben vom 21. März 2018 wurden dem DA die Unterlagen zu TOP 7 vom DL zur Verfügung gestellt.
TOP 7 schien in der den DA-Mitgliedern am Sitzungstag zur Verfügung gestellten TO weiterhin auf, weil es sich dabei um Kopien der mit der Einberufung der DA-Sitzung übermittelten TO handelte. Diese TO wurde auch im Protokoll der DA-Sitzung vom 23. März 2018 als „TO lt. Einladung“ unverändert wiedergegeben.
Zu Beginn der DA-Sitzung vom 23. März 2018 erfolgte weder ein Verlesen der aktuellen TO durch den DA-Vorsitzenden noch die Korrektur der versendeten TO durch den DA-Vorsitzenden in Richtung auf Streichung des TOP 7. Lt. Protokoll der Sitzung wurde vom Vorsitzenden zu Sitzungsbeginn lediglich die Beschlussfähigkeit des DA festgestellt, aber auf die TO nicht Bezug genommen.
Vor Eingehen in die DA-Sitzung vom 23. März 2018 wurden von den übrigen DA-Mitgliedern keine Ergänzungsvorschläge vorgebracht.
Zu TOP 7 der TO berichtete der Vorsitzende über den schriftlichen Einwand des Antragstellers, der dazu geführt habe, dass TOP 7 von der TO genommen wurde. Der Antragsteller erwähnte lt. Protokoll zu diesem Punkt der TO, dass man vielleicht erweitern könne. Eine Beschlussfassung im DA darüber erfolgte nicht.
Eine Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen an die Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG konnte aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben, weil es sich dabei nur um aktenkundige unbestrittene Tatsachen handelt, die allen DA-Mitgliedern, so auch dem Antragsteller, bereits bekannt sind.Eine Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen an die Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG konnte aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben, weil es sich dabei nur um aktenkundige unbestrittene Tatsachen handelt, die allen DA-Mitgliedern, so auch dem Antragsteller, bereits bekannt sind.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller ist Mitglied des DA. Da weder zur TO für die DA-Sitzung vom 23. März 2018 noch über die Ablehnung der Erweiterung der TO um TOP 7 nach Übermittlung der Unterlagen durch die DL DA-Beschlüsse gefasst wurden, konnte der Antragsteller seine Antragslegitimation durch eine allfällige Zustimmung seinerseits nicht verwirken. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (PVO) iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Das Handeln und Unterlassen für den DA durch seine Vorsitzenden ist der Geschäftsführung des jeweiligen DA als Kollegialorgan zuzurechnen (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Gleiches gilt für das Handeln von Schriftführer/innen für das PVO, sofern es sich dabei um Aufgaben handelt, die ihnen durch das PVG oder die PVGO zugewiesen sind.Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (PVO) iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Das Handeln und Unterlassen für den DA durch seine Vorsitzenden ist der Geschäftsführung des jeweiligen DA als Kollegialorgan zuzurechnen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Gleiches gilt für das Handeln von Schriftführer/innen für das PVO, sofern es sich dabei um Aufgaben handelt, die ihnen durch das PVG oder die PVGO zugewiesen sind.
Zu Spruchpunkt 1
Nach § 1 Abs. 1 der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der PVGO sind die PVO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, PVG), dass die Mitglieder der PVO die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
Nach § 1 Abs. 2 PVGO gelten ohne Einhaltung der 48-Stunden-Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines PVO als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben. Nach Paragraph eins, Absatz 2, PVGO gelten ohne Einhaltung der 48-Stunden-Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines PVO als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
Nach § 5 Abs. 1 PVGO ist die Tagesordnung der Sitzung eines PVO von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Den Schriftführer/innen kommen dabei keine Verpflichtungen zu.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PVGO ist die Tagesordnung der Sitzung eines PVO von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Den Schriftführer/innen kommen dabei keine Verpflichtungen zu.
Die 48-Stunden-Frist des § 1 Abs. 1 PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP. Die 48-Stunden-Frist des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO bezieht sich nur auf die Verständigung von Zeit und Ort sowie der (vorläufigen) TO, nicht jedoch auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung allfälliger Unterlagen für die jeweiligen TOP.
Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie § 5 Abs. 2 letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.Dies folgt klar aus der Verwendung des Begriffs „Verständigung“ sowie Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz PVGO, wonach der DA noch am Tag einer DA-Sitzung bis vor dem Eingehen in die TO dieser Sitzung Ergänzungen der TO beschließen kann. Unverzichtbares Kriterium sowohl für die Ergänzung der TO als auch für die Behandlung der einzelnen TOP einer DA-Sitzung ist ausschließlich, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine ordnungsgemäße Debatte und Beschlussfassung darüber ausreicht.
Es besteht somit keine rechtliche Schranke, die Unterlagen zu einzelnen TOP erst innerhalb der 48-Stunden-Frist bzw. knapp vor der DA-Sitzung oder auch erst am Beginn einer DA-Sitzung zu verteilen, sofern gesichert ist, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für die Debatte und eine allfällige Beschlussfassung während dieser Sitzung ausreicht.
Im Übrigen wird durch die Wortmeldung des Antragstellers zu TOP 7 in der Sitzung vom 23. März 2018 sowie durch das Antragsvorbringen bestätigt, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder am 23. März 2018 für die Debatte und Beschlussfassung zu TOP 7 der ausgesendeten TO trotz der erst am 21. März 2018 vom DL dazu übermittelten Unterlagen ausreichend gewesen wäre, weil der Antragsteller eine diesbezügliche Erweiterung der TO dieser Sitzung für möglich und im Interesse der Kollegenschaft auch für gerechtfertigt hielt.
Dass der DA-Vorsitzende TOP 7 (Beschlussfassung Betrauungsvorschlag Abteilungskommandant geschlossene Abteilung KH X) in die zugleich mit der Einberufung der Sitzung vom 23. März 2018 versendete TO aufnahm, obwohl die Unterlagen der DL für diese Betrauung noch nicht eingelangt waren, war ihm somit rechtlich nicht verwehrt, weshalb dieses Handeln in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden erfolgte, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, und die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.Dass der DA-Vorsitzende TOP 7 (Beschlussfassung Betrauungsvorschlag Abteilungskommandant geschlossene Abteilung KH römisch zehn) in die zugleich mit der Einberufung der Sitzung vom 23. März 2018 versendete TO aufnahm, obwohl die Unterlagen der DL für diese Betrauung noch nicht eingelangt waren, war ihm somit rechtlich nicht verwehrt, weshalb dieses Handeln in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden erfolgte, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, und die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Zu Spruchpunkt 2
§ 5 Abs. 2 erster Satz PVGO verpflichtet den Vorsitzenden einer DA-Sitzung, nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses die TO zu verlesen.Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO verpflichtet den Vorsitzenden einer DA-Sitzung, nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses die TO zu verlesen.
Wie dem Protokoll der DA-Sitzung vom 23. März 2018 zu entnehmen ist, wurde diese Verlesung vom DA-Vorsitzenden, der nur die Beschlussfähigkeit des DA feststellte, unterlassen. Im Protokoll ist lediglich die TO, die mit der Einladung verschickt wurde, wiederholt und festgehalten, dass keine Erweiterungen zur „TO lt. Einladung“ vorgebracht wurden. Auch dem protokollierten Sitzungsverlauf ist nicht zu entnehmen, dass TOP 7 der versendeten TO vom Vorsitzenden bereits im Vorfeld der Sitzung gestrichen wurde und dieser TOP in der TO für diese Sitzung daher nicht mehr enthalten war.
Da die TO in ihrer aktuellen Form vor Eingehen in die TO am 23. März 2018 nicht verlesen wurde, hat der DA-Vorsitzende entgegen § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO gehandelt. Da die TO in ihrer aktuellen Form vor Eingehen in die TO am 23. März 2018 nicht verlesen wurde, hat der DA-Vorsitzende entgegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO gehandelt.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO nichts zu ändern.Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 21. März 2018 an alle DA-Mitglieder TOP 7 von der TO genommen wurde, was im Verfahren nicht bestritten wurde, und daher alle DA-Mitgliedern wussten, dass TOP 7 wegen des Einwandes des Antragstellers nicht behandelt werden würde. Dass der Vorsitzende zu TOP 7 nach dem Eingehen in die TO während der Sitzung vom 23. März 2018 nochmals auf die Streichung dieses TOP von der TO verwies, die ohnehin allen DA-Mitgliedern durch sein E-Mail vom 21. März 2018 bereits bekannt war, vermag gleichfalls an seinem Zuwiderhandeln gegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO nichts zu ändern.
Der formalrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle – TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.Der formalrechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle – TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.
Dass der DA-Vorsitzende und der Schriftführer keine aktuelle Fassung der TO im Sitzungszimmer auflegten bzw. den DA-Mitgliedern zur Verfügung stellten, erfolgte dagegen nicht entgegen den Vorschriften des PVG und der PVGO. Die – vorläufige – TO ist den DA-Mitgliedern zugleich mit der Sitzungseinladung zu übersenden, die – aktuelle – TO ist nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen. Diese Bestimmungen reichen aus, um die DA-Mitglieder von der vom Vorsitzenden zur Diskussion gestellten TO einer DA-Sitzung entsprechend zu informieren.
Zu Spruchpunkt 3
Nach § 5 Abs. 1 PVGO ist die TO von DA-Sitzungen von dem die Sitzung einberufenden DA-Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die TO setzen zu lassen. Nach § 5 Abs. 2 PVGO darf eine Ergänzung der TO in einer Ausschusssitzung nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PVGO ist die TO von DA-Sitzungen von dem die Sitzung einberufenden DA-Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die TO setzen zu lassen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PVGO darf eine Ergänzung der TO in einer Ausschusssitzung nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden.
Der Antragsteller erachtet es als gesetzwidrig, dass in der DA-Sitzung vom 23. März 2018 nach dem Bericht des Vorsitzenden, TOP 7 sei von der TO genommen worden, TOP 7 nicht als Erweiterung der TO beschlossen wurde. Der Antragsteller irrt, wenn er vermeint, in diesem Stadium einer DA-Sitzung sei die Erweiterung der TO noch möglich. Eine Erweiterung der TO darf, wie bereits erwähnt, nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz PVGO nämlich nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden. Der Antragsteller erachtet es als gesetzwidrig, dass in der DA-Sitzung vom 23. März 2018 nach dem Bericht des Vorsitzenden, TOP 7 sei von der TO genommen worden, TOP 7 nicht als Erweiterung der TO beschlossen wurde. Der Antragsteller irrt, wenn er vermeint, in diesem Stadium einer DA-Sitzung sei die Erweiterung der TO noch möglich. Eine Erweiterung der TO darf, wie bereits erwähnt, nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PVGO nämlich nur vor dem Eingehen in die TO beschlossen werden.
Lt. Protokoll der Sitzung vom 23. März 2018 wurden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des DA keine Wortmeldungen zur allfälligen Erweiterung der TO eingebracht. Eine Erweiterung der TO nach Behandlung von TOP 6 war daher rechtlich nicht mehr möglich.
Die Ablehnung des Wunsches des Antragstellers durch den DA-Vorsitzenden im Rahmen dieser Sitzung, im Interesse einer rascheren Entscheidung iSd Kollegen den vom Vorsitzenden von der TO genommenen TOP 7 doch noch zu behandeln, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, erfolgte daher gesetzeskonform und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit nicht mit Gesetzwidrigkeit.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die TO in ihrer zugleich mit der Einladung versendeten ursprünglichen Form (mit TOP 7) im Sitzungsprotokoll wiederholt wurde und die TO in ihrer aktuellen Form (ohne TOP 7) vom Vorsitzenden nicht verlesen wurde. Dass die aktuelle TO für diese Sitzung nach dem Einwand des Antragstellers TOP 7 nicht mehr enthielt, war allen DA-Mitgliedern bekannt. Das Nichtverlesen des aktuellen Protokolls zu Sitzungsbeginn stellt einen bloß formalrechtlichen Verstoß gegen die PVGO dar, ändert aber nichts am aktuellen Inhalt der TO nach Streichung von TOP 7 durch den Vorsitzenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Mai 2018
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018