Norm
PVG §10 Abs1Schlagworte
Diensteinteilung; Herstellung des Einvernehmens; Zuständigkeit des DL für Diensteinteilung; Einhaltung PVG Dienstpflicht DLRechtssatz
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist zur Auffassung des DL, die von ihm vorgenommene Dienstzeitänderung falle in den Zuständigkeitsbereich des Anstaltsleiters, was auch von der Dienstbehörde bestätigt worden wäre, festzustellen, dass dies zwar zutrifft, der DL jedoch – wie von ihm selbst ausgeführt – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in der Dienststelle für die Aufgabenwahrnehmung und einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen hat. Da auch die den DL betreffenden Vorschriften des PVG zu den einfachgesetzlichen Vorgaben zählen, die der DL im Rahmen seiner verantwortungsvollen Leitungsfunktion zu beachten hat, stellt die Verfügung einer von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfassten Dienstzeitänderung (geänderte Diensteinteilung) ohne Einvernehmen mit dem DA eine Verletzung des PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 PVG dar.Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist zur Auffassung des DL, die von ihm vorgenommene Dienstzeitänderung falle in den Zuständigkeitsbereich des Anstaltsleiters, was auch von der Dienstbehörde bestätigt worden wäre, festzustellen, dass dies zwar zutrifft, der DL jedoch – wie von ihm selbst ausgeführt – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in der Dienststelle für die Aufgabenwahrnehmung und einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen hat. Da auch die den DL betreffenden Vorschriften des PVG zu den einfachgesetzlichen Vorgaben zählen, die der DL im Rahmen seiner verantwortungsvollen Leitungsfunktion zu beachten hat, stellt die Verfügung einer von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfassten Dienstzeitänderung (geänderte Diensteinteilung) ohne Einvernehmen mit dem DA eine Verletzung des PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B2.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018