Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; Herstellung des Einvernehmens; Zuständigkeit des DL für Diensteinteilung; Einhaltung PVG Dienstpflicht DLText
B 2-PVAB/18
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt (JA) X gegen deren Leiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt (JA) römisch zehn gegen deren Leiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter der JA (DL) hat das PVG in dem in Beschwerde gezogenen Punkt der Verfügung einer Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit ohne Einvernehmen mit dem DA iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG (Diensteinteilung) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 PVG verletzt.Der Leiter der JA (DL) hat das PVG in dem in Beschwerde gezogenen Punkt der Verfügung einer Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit ohne Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG (Diensteinteilung) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PVG verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 26. April 2018, eingelangt in der PVAB am selben Tag, übermittelte der ZA die Beschwerde des DA vom 29. März 2018 wegen Verfügung einer Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit entgegen der Vorgabe des § 9 Abs. 2 lit. b PVG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018.Mit Schreiben vom 26. April 2018, eingelangt in der PVAB am selben Tag, übermittelte der ZA die Beschwerde des DA vom 29. März 2018 wegen Verfügung einer Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit entgegen der Vorgabe des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 27. Dezember 2017 mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2018. Der DA beschloss am 29. März 2018, wegen der behaupteten Verletzung seines Mitwirkungsrechtes durch Verfügung der Dienstzeitänderung ohne Einvernehmen mit dem DA Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 29. März 2018 und 29. März 2017. Die Beschwerde über die Verletzung des PVG am 1. Jänner 2018 erfolgte fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 27. Dezember 2017 mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2018. Der DA beschloss am 29. März 2018, wegen der behaupteten Verletzung seines Mitwirkungsrechtes durch Verfügung der Dienstzeitänderung ohne Einvernehmen mit dem DA Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 29. März 2018 und 29. März 2017. Die Beschwerde über die Verletzung des PVG am 1. Jänner 2018 erfolgte fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Die PVAB erachtet aufgrund des Beschwerdevorbringens und der fristgerecht eingelangten Stellungnahme des DL vom 22. Mai 2018, eingelangt am 25. Mai 2018, folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der DA, an den Anfragen von Bediensteten zu einer geplanten Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit herangetragen worden waren, beantragte am 13. Dezember 2017 beim DL eine Aussprache dazu. In der Folge wurde der DA vom DL aufgefordert darzulegen, worin in der beabsichtigten Maßnahme eine Dienstzeitänderung erblickt werde, welcher Aufforderung der DA mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 nachkam. Der DA begründete die seiner Meinung nach vorliegende Dienstzeitänderung damit, dass die Betroffenen statt wie bisher zu kurzen (7 Uhr bis 13 Uhr) und langen (7 Uhr bis 16 Uhr) Diensten nur noch zu kurzen Diensten herangezogen würden, was überdies zur Folge habe, dass Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit durch die Vielzahl an kurzen Diensten an nahezu gleich vielen Tagen zur Dienstverrichtung eingeteilt werden wie Bedienstete, die Vollzeit leisten.
Am 9. Jänner 2018 fand die Aussprache zwischen dem Leitungsteam der JA und dem DA zur geplanten Maßnahme statt. An der Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Diensteinteilung überwiegend zu kurzen Diensten) wurde dennoch in der Folge unverändert festgehalten, obwohl das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 Abs. 2 PVG nicht hergestellt worden war.Am 9. Jänner 2018 fand die Aussprache zwischen dem Leitungsteam der JA und dem DA zur geplanten Maßnahme statt. An der Dienstzeitänderung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Diensteinteilung überwiegend zu kurzen Diensten) wurde dennoch in der Folge unverändert festgehalten, obwohl das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, Absatz 2, PVG nicht hergestellt worden war.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen sind sowohl dem Beschwerdevorbringen als auch der Stellungnahme des DL zu entnehmen. Sie sind somit unbestritten und aktenkundig, weshalb eine Übermittlung zur Stellungnahme an DL und DA nicht erforderlich war und aus verfahrensökonomischen Gründen daher zu entfallen hatte.
Da der ZA die Beschwerde weitergeleitet hat, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Der prüfungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem Dienststellenausschuss bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist mit dem Dienststellenausschuss bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen.
Die vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 verfügte überwiegende Heranziehung von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu kurzen Diensten in der JA stellt eine Änderung der Diensteinteilung für diese Bediensteten gegenüber dem zuvor praktizierten ausgewogenen Wechsel zwischen langen und kurzen Diensten dar, die von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst ist, weshalb nach § 10 PVG das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre.Die vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 verfügte überwiegende Heranziehung von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu kurzen Diensten in der JA stellt eine Änderung der Diensteinteilung für diese Bediensteten gegenüber dem zuvor praktizierten ausgewogenen Wechsel zwischen langen und kurzen Diensten dar, die von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfasst ist, weshalb nach Paragraph 10, PVG das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre.
Nach § 10 Abs. 2 PVG gilt das Einvernehmen über eine vom DL beabsichtigte Maßnahme als hergestellt, wenn der DA seine ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Nach Paragraph 10, Absatz 2, PVG gilt das Einvernehmen über eine vom DL beabsichtigte Maßnahme als hergestellt, wenn der DA seine ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.
Im vorliegenden Fall steht erstens rechtlich außer Zweifel, dass es sich um eine Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG handelt, nämlich um das überwiegende Heranziehen der Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu kurzen Diensten gegenüber dem früher generell praktizierten Wechsel zwischen kurzen und langen Diensten (Änderung der Diensteinteilung), zweitens, dass unbestrittenermaßen in der Besprechung vom 9. Jänner 2018 keine Einigung mit dem DA über diese vom DL beabsichtigte Maßnahme erzielt werden konnte. Im vorliegenden Fall steht erstens rechtlich außer Zweifel, dass es sich um eine Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG handelt, nämlich um das überwiegende Heranziehen der Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu kurzen Diensten gegenüber dem früher generell praktizierten Wechsel zwischen kurzen und langen Diensten (Änderung der Diensteinteilung), zweitens, dass unbestrittenermaßen in der Besprechung vom 9. Jänner 2018 keine Einigung mit dem DA über diese vom DL beabsichtigte Maßnahme erzielt werden konnte.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist zur Auffassung des DL, die von ihm vorgenommene Dienstzeitänderung falle in den Zuständigkeitsbereich des Anstaltsleiters, was auch von der Dienstbehörde bestätigt worden wäre, festzustellen, dass dies zwar zutrifft, der DL jedoch – wie von ihm selbst ausgeführt – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in der Dienststelle für die Aufgabenwahrnehmung und einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen hat. Da auch die den DL betreffenden Vorschriften des PVG zu den einfachgesetzlichen Vorgaben zählen, die der DL im Rahmen seiner verantwortungsvollen Leitungsfunktion zu beachten hat, stellt die Verfügung einer von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfassten Dienstzeitänderung (geänderte Diensteinteilung) ohne Einvernehmen mit dem DA eine Verletzung des PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 PVG dar.Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist zur Auffassung des DL, die von ihm vorgenommene Dienstzeitänderung falle in den Zuständigkeitsbereich des Anstaltsleiters, was auch von der Dienstbehörde bestätigt worden wäre, festzustellen, dass dies zwar zutrifft, der DL jedoch – wie von ihm selbst ausgeführt – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in der Dienststelle für die Aufgabenwahrnehmung und einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen hat. Da auch die den DL betreffenden Vorschriften des PVG zu den einfachgesetzlichen Vorgaben zählen, die der DL im Rahmen seiner verantwortungsvollen Leitungsfunktion zu beachten hat, stellt die Verfügung einer von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfassten Dienstzeitänderung (geänderte Diensteinteilung) ohne Einvernehmen mit dem DA eine Verletzung des PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PVG dar.
Die Beschwerde war berechtigt.
Hinweis
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden.
Wien, am 18. Juni 2018
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B2.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018