RS Pvak 2018/6/29 A15-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §14
PVGO §15
PVGO §16
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO von Amts wegen; Protokollführung durch PVO; Inhalte von Protokollen nach PVGO

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des § 15 Abs. 1 lit. f und lit. g PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde. Diese Missachtung von Vorgaben der PVGO durch den DA verunmöglicht somit ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht daher wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Rechtswidrigkeit. Daher war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und Litera g, PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde. Diese Missachtung von Vorgaben der PVGO durch den DA verunmöglicht somit ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht daher wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Rechtswidrigkeit. Daher war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A15.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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