TE Pvak 2018/6/29 A15-PVAB/18

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §14
PVGO §15
PVGO §16
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO von Amts wegen; Absehen von amtswegiger Prüfung; Protokollführung durch PVO; Inhalte von Protokollen nach PVGO

Text

A 15-PVAB/18-6

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen von Amts wegen die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der *** (DA) im Zusammenhang mit der Protokollführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen von Amts wegen die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der *** (DA) im Zusammenhang mit der Protokollführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, entschieden:

Wegen Verletzung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 lit. f und lit. g der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, im Protokoll zu TOP 5 der DA-Sitzung vom 14. März 2018 war die Geschäftsführung des DA gesetzwidrig.Wegen Verletzung der Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und Litera g, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, im Protokoll zu TOP 5 der DA-Sitzung vom 14. März 2018 war die Geschäftsführung des DA gesetzwidrig.

Begründung

Die Prüfung des Sachverhalts durch die PVAB im aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahren zu GZ A *-PVAB/18 unter Einschluss u.a. auch des Protokolls der Sitzung des DA vom 14. März 2018 erfordert ein Prüfungsverfahren nach § 41 Abs. 1 PVG von Amts wegen im Hinblick auf die Protokollführung des DA zu TOP 5 („Veränderung Wunschzettel“) dieser Sitzung.Die Prüfung des Sachverhalts durch die PVAB im aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahren zu GZ A *-PVAB/18 unter Einschluss u.a. auch des Protokolls der Sitzung des DA vom 14. März 2018 erfordert ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG von Amts wegen im Hinblick auf die Protokollführung des DA zu TOP 5 („Veränderung Wunschzettel“) dieser Sitzung.

Zu diesem TOP wurde weder der Antrag in wörtlicher Fassung noch der Beschluss in wörtlicher Fassung protokolliert, obwohl § 15 Abs. 1 lit. f und lit. g PVGO dies zwingend anordnen.Zu diesem TOP wurde weder der Antrag in wörtlicher Fassung noch der Beschluss in wörtlicher Fassung protokolliert, obwohl Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und Litera g, PVGO dies zwingend anordnen.

Dieser Sachverhalt ist dem vom DA im Verfahren zu GZ A *-PVAB/18 selbst vorgelegten Protokoll seiner Sitzung vom 14. März 2018 zu entnehmen und aktenkundig. Daher war ein Vorgehen der PVAB nach § 45 Abs. 3 AVG im amtswegigen Verfahren nicht erforderlich und hatte daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und der gebotenen Raschheit des Verfahrens zu unterbleiben.Dieser Sachverhalt ist dem vom DA im Verfahren zu GZ A *-PVAB/18 selbst vorgelegten Protokoll seiner Sitzung vom 14. März 2018 zu entnehmen und aktenkundig. Daher war ein Vorgehen der PVAB nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG im amtswegigen Verfahren nicht erforderlich und hatte daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und der gebotenen Raschheit des Verfahrens zu unterbleiben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen.

Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen (Schragel, § 41, Rz 16, mwN).Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen (Schragel, Paragraph 41,, Rz 16, mwN).

Die PVAB hat zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO bietet. Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist einzuleiten, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war. Zieht eine Rechtswidrigkeit jedoch keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde von der Einleitung eines Verfahrens absehen.

Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des § 15 Abs. 1 lit. f und lit. g PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde. Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und Litera g, PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde.

Deshalb musste die PVAB im Verfahren zu GZ A *-PVAB/18 beim DA nachfragen, welcher Beschluss zum „Wunschzettel“ gefasst wurde, weil dem Senat nicht möglich war, dies dem Protokoll zu entnehmen. Die PVAB erkannte nicht einmal, dass sich dieser Beschluss („Wunschzettel bleibt wie er war“) nicht auf die Koordinatorentätigkeit des Antragstellers im Verfahren A *-PVAB/18, sondern auf die Streichung der zwischenzeitlich eingefügten maximalen Grenze der Mehrdienstleistungen (MDL) von 12 Werteinheiten bezog. Diese Missachtung von Vorgaben der PVGO durch den DA verunmöglicht somit ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht daher wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Rechtswidrigkeit. Daher war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A15.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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