Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Fürsorgepflicht; überwiegendes Interesse Dritter; gerechtfertigte AusnahmegründeRechtssatz
Dass der DL diesen Gründen Rechnung trug bzw. tragen musste, stellt keine einseitige – willkürliche - Abänderung einer mit dem DA getroffenen Vereinbarung dar, sondern resultiert aus der ihn als Dienstvorgesetzten zwingend treffenden dienstrechtlichen Fürsorgepflicht im überwiegenden Interesse Dritter, nämlich der betroffenen Bediensteten. Der DL hat nämlich nicht etwa die Liste der auszubildenden Bediensteten ohne Einbindung des DA zur Ausgleichung der 11 Ausfälle um andere 11 Bedienstete eigenmächtig ergänzt, sondern lediglich die gerechtfertigten Gründe jener 11 Bediensteten für die Nichtteilnahme an der TES-Ausbildung akzeptiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019