Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Verständigung DL und PV; einvernehmen DL und PVRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei in diesem Sinne dem DA nach § 9 Abs. 1 PVG insbesondere die Mitwirkung u.a. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung (§ 9 Abs. 1 lit. d PVG) obliegt. Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG gilt die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Nach § 10 Abs. 2 letzter Satz PVG kann der DA innerhalb von zwei Wochen dagegen begründete Einwendungen erheben oder begründete Gegenvorschläge machen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei in diesem Sinne dem DA nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG insbesondere die Mitwirkung u.a. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG) obliegt. Nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG gilt die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG oder das Einvernehmen als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Nach Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz PVG kann der DA innerhalb von zwei Wochen dagegen begründete Einwendungen erheben oder begründete Gegenvorschläge machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019