Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Auswahl von Bediensteten für Aus- und Weiterbildung; Fürsorgepflicht; gerechtfertigte AusnahmegründeRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Ausnahme von 11 Bediensteten aus der 180 Namen umfassenden Liste für die TES-Ausbildung um keine einseitige – willkürliche - Änderung durch den DL, sondern vielmehr um eine aus seiner Fürsorgepflicht resultierende Berücksichtigung und Akzeptanz faktisch gegebener gerechtfertigter, in der Person Dritter, nämlich der betroffenen Bediensteten, gelegener Gründe gehandelt hat, weshalb seine in Beschwerde gezogene Vorgangsweise keine Verletzung des PVG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019