Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Verständigung DA und DLRechtssatz
Bei der TES-Ausbildung handelt es sich ohne jeden rechtlichen Zweifel unbestrittenermaßen um eine Ausbildungsmaßnahme. Im vorliegenden Fall hat der frühere DL die Namensliste nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG für die TES-Ausbildung dem DA mit Schreiben vom 3. Juli 2017 übermittelt. Der DA hat diese Auswahl der Bediensteten ohne weiteres zur Kenntnis genommen. Damit wurde iSd § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG die Verständigung zwischen DL und DA über diese Namensliste hergestellt und galt diese Liste zwischen DL und DA als vereinbart. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage, nach der die Verständigung iSd § 9 Abs. 1 PVG ohne jeden rechtlichen Zweifel gesetzeskonform zustande kam, gehen die Ausführungen des DL, es handle sich dabei um keine Einigung im Rechtssinn, ins Leere.Bei der TES-Ausbildung handelt es sich ohne jeden rechtlichen Zweifel unbestrittenermaßen um eine Ausbildungsmaßnahme. Im vorliegenden Fall hat der frühere DL die Namensliste nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG für die TES-Ausbildung dem DA mit Schreiben vom 3. Juli 2017 übermittelt. Der DA hat diese Auswahl der Bediensteten ohne weiteres zur Kenntnis genommen. Damit wurde iSd Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG die Verständigung zwischen DL und DA über diese Namensliste hergestellt und galt diese Liste zwischen DL und DA als vereinbart. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage, nach der die Verständigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, PVG ohne jeden rechtlichen Zweifel gesetzeskonform zustande kam, gehen die Ausführungen des DL, es handle sich dabei um keine Einigung im Rechtssinn, ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019