Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenwahrnehmung durch PV; Interessenabwägung; Einzelpersonalangelegenheit; überwiegendes Interesse; gerechtfertigte Ausnahmegründe; Auswahl von Bediensteten für Aus- und WeiterbildungRechtssatz
Diese Sach- und Rechtslage gilt aber nicht nur für den DL. Auch der DA wäre dazu verpflichtet gewesen, diese sachlich gerechtfertigten Ausnahmen für die davon betroffenen Bediensteten zu akzeptieren: Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Personalvertretungsaufsicht hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung von Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten grundsätzlich in allen jenen Fällen erfolgen könne (und dann wohl auch zu erfolgen habe), in denen keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Interessenkollision nicht gegeben gewesen, weil dem Anliegen der 11 Bediensteten, aus in ihrer Person gelegenen gesundheitlichen oder sonstigen berechtigten Gründen von der TES-Ausbildung im Jänner und Februar 2018 ausgenommen zu werden, den Interessen jener 169 Bediensteten, die entsprechend der zwischen DL und DA vereinbarten Teilnahmeliste einer solchen Ausbildung unterzogen wurden, nicht entgegenstand. Die TES-Ausbildung wäre – und ist – problemlos möglich gewesen, obwohl 11 Bedienstete nicht daran teilnahmen. Auch der DA wäre daher dazu verpflichtet gewesen, die Interessen dieser 11 Bediensteten auf Ausnahme von der TES-Ausbildung zu vertreten, wären deren gerechtfertigte Anliegen auf Nichtteilnahme an ihn herangetragen worden.Diese Sach- und Rechtslage gilt aber nicht nur für den DL. Auch der DA wäre dazu verpflichtet gewesen, diese sachlich gerechtfertigten Ausnahmen für die davon betroffenen Bediensteten zu akzeptieren: Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist aus Paragraph 2, PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Personalvertretungsaufsicht hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung von Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten grundsätzlich in allen jenen Fällen erfolgen könne (und dann wohl auch zu erfolgen habe), in denen keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Interessenkollision nicht gegeben gewesen, weil dem Anliegen der 11 Bediensteten, aus in ihrer Person gelegenen gesundheitlichen oder sonstigen berechtigten Gründen von der TES-Ausbildung im Jänner und Februar 2018 ausgenommen zu werden, den Interessen jener 169 Bediensteten, die entsprechend der zwischen DL und DA vereinbarten Teilnahmeliste einer solchen Ausbildung unterzogen wurden, nicht entgegenstand. Die TES-Ausbildung wäre – und ist – problemlos möglich gewesen, obwohl 11 Bedienstete nicht daran teilnahmen. Auch der DA wäre daher dazu verpflichtet gewesen, die Interessen dieser 11 Bediensteten auf Ausnahme von der TES-Ausbildung zu vertreten, wären deren gerechtfertigte Anliegen auf Nichtteilnahme an ihn herangetragen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019