TE Pvak 2018/11/30 B3-PVAB/18

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs4 litb
PVG §10 Abs2
BDG §45
B-BSG §3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
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  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Interessenwahrnehmung durch PV; Interessenabwägung; Einzelpersonalangelegenheit; Interessenkollision; Auswahl von Bediensteten für Aus- und Weiterbildung; Verständigung DL und DA; Einvernehmen DL und DA; Ausnahmen trotz Verständigung DL und DA; berechtigte Ausnahmegründe; Fürsorgepflicht des DG

Text

B 3-PVAB/18-10

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt *** (DA) gegen den DL als Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) durch die ihm zur Last gelegte einseitige Änderung einer einvernehmlich erstellten Teilnahmeliste für die Teleskopeinsatzstock(TES)-Ausbildung gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt *** (DA) gegen den DL als Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) durch die ihm zur Last gelegte einseitige Änderung einer einvernehmlich erstellten Teilnahmeliste für die Teleskopeinsatzstock(TES)-Ausbildung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL hat in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. September 2018 legte der ZA die Beschwerde des DA vom 17. September 2018 der PVAB vor.

Die PVAB erachtete aufgrund des Beschwerdevorbringens samt Anlagen sowie der mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2018 eingeholten Stellungnahme des DL vom 31. Oktober 2018 samt Anlagen folgenden für die gegenständliche Beschwerde prüfungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen:

In der JA*** sind insgesamt rd. 300 Bedienstete im Bereich der Exekutive tätig, für die insgesamt 310 Planstellen vorgesehen sind.

Die Dienstbehörde teilte mit Erlass vom 17. Mai 2017 u.a. allen Justizanstalten den Beginn des sechsmonatigen Probebetriebs zur Einführung des Teleskopeinsatzstocks (TES) mit.

Der TES ersetzt den Gummiknüppel.

Der JA wurden für den Probebetrieb 180 TES zur Verfügung gestellt.

TES dürfen nach den Vorgaben der Dienstbehörde nur von Bediensteten getragen werden, die die dafür vorgesehene achtstündige Grundausbildung positiv abgeschlossen haben.

Der DA einigte sich mit dem früheren DL im Juli 2017 auf eine Liste von 180 Exekutivdienstbediensteten, die als erste zur TES-Grundausbildung herangezogen werden sollten.

Nach Übernahme der Leitung der JA durch den neue DL war die erste Tranche der TES-Ausbildung mit März 2018 abgeschlossen.

Im Sommer 2018 wurde dem DA bekannt, dass 11 jener 180 Exekutivbediensteten, auf die sich DA und DL namentlich geeinigt hatten, nicht zur TES-Ausbildung (1. Tranche bis März 2018) herangezogen worden waren.

Diese 11 Bediensteten waren auf ihren begründeten Antrag vorerst von der Ausbildung ausgenommen worden. In den Anträgen wurden gesundheitliche Gründe (8 Fälle), die bevorstehende Pensionierung (2 Fälle) bzw. Karenz nach MSchG (1 Fall) geltend gemacht.

Die Ausnahme dieser 11 Bediensteten von der ersten Tranche der TES-Ausbildung erfolgte durch die DL, ohne mit dem DA darüber zu verhandeln.

Diese vom DA geltend gemachte nachträgliche, einseitige Änderung der Vereinbarung zwischen DL und DA werde lt. DA auch durch das Schreiben der Anstaltsleitung an den DA vom 7. September 2018 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass die berücksichtigten 11 Ausnahmen ausschließlich den Pilotbetrieb des TES mit den der JA zur Verfügung stehenden 180 Waffen betreffen und überdies nach einer Einzelfallprüfung aufgrund der nachvollziehbar begründeten Anträge erfolgten.

Gegen die Ausnahme dieser 11 Bediensteten aus der zwischen DL und DA vereinbarten Liste der für die erste Tranche der TES-Ausbildung vorgesehenen 180 Exekutivdienstbediensteten richtet sich die vorliegende Beschwerde des DA vom 24. September 2018 an die PVAB.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DA und DL mit Schriftsatz vom 8. November 2018 übermittelt und ihnen Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Da der ZA die Beschwerde weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung nicht geboten.

Der DA hat in seiner fristgerecht vorgelegten Stellungnahme vom 21. November 2018 keinen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben. Dies unter Hinweis darauf, dass der DA erst nach seinem Beschluss über die gegenständliche Beschwerde an die PVAB durch interne Akte von weiteren TES-Ausbildungen nach der ersten Tranche erfahren habe, welchem Hinweis jedoch keine Relevanz im gegenständlichen Beschwerdeprüfungsverfahren zukommt.

Der DL hat in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 23. November 2018 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB mit zwei Ausnahmen nicht bestritten: Es sei „kein Einvernehmen im Rechtssinn“ über die Liste der 180 Bediensteten für die TES-Ausbildung zwischen DL und DA zustande gekommen, weil die Übermittlung der Namensliste an den DA nicht auf Herstellung des Einvernehmens iSd § 9 Abs. 2 PVG gerichtet war, sondern lediglich die Wahrung des Mitwirkungsrechtes iSd § 9 Abs. 1 lit. d PVG sicherstellen sollte. Weiteres habe der DL, abgesehen von einem Fall (Anmerkung: BInsp. X), Antrag vom 3. Juli 2017, Beilage 5 zur Stellungnahme des DL vom 31. Oktober 2018), in dem es im Übrigen zu keiner dauerhaften Ausnahme gekommen sei, keine Ausnahmen von der Namensliste für die TES-Schulung gewährt, sondern es habe sich dabei um faktische Abwesenheiten an den Schulungstagen im Jänner und Februar 2018 etc. gehandelt, auf die der DL keinen Einfluss gehabt habe. Von „11 begründeten Anträgen“ und einer „Ausnahme“ von 11 Bediensteten durch den DL aus der Namensliste bzw. einer einseitigen Änderung dieser Liste könne daher nicht gesprochen werden, weil nur ein einziger solcher Antrag vorgelegen wäre, wenngleich das „Schreiben der Anstaltsleitung vom 7. September 2018 (gemeint offenbar das Schreiben vom 6. September 2018)“ nicht präzise genug, sondern missverständlich formuliert gewesen sei. Der DL hat in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 23. November 2018 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB mit zwei Ausnahmen nicht bestritten: Es sei „kein Einvernehmen im Rechtssinn“ über die Liste der 180 Bediensteten für die TES-Ausbildung zwischen DL und DA zustande gekommen, weil die Übermittlung der Namensliste an den DA nicht auf Herstellung des Einvernehmens iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG gerichtet war, sondern lediglich die Wahrung des Mitwirkungsrechtes iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG sicherstellen sollte. Weiteres habe der DL, abgesehen von einem Fall (Anmerkung: BInsp. römisch zehn), Antrag vom 3. Juli 2017, Beilage 5 zur Stellungnahme des DL vom 31. Oktober 2018), in dem es im Übrigen zu keiner dauerhaften Ausnahme gekommen sei, keine Ausnahmen von der Namensliste für die TES-Schulung gewährt, sondern es habe sich dabei um faktische Abwesenheiten an den Schulungstagen im Jänner und Februar 2018 etc. gehandelt, auf die der DL keinen Einfluss gehabt habe. Von „11 begründeten Anträgen“ und einer „Ausnahme“ von 11 Bediensteten durch den DL aus der Namensliste bzw. einer einseitigen Änderung dieser Liste könne daher nicht gesprochen werden, weil nur ein einziger solcher Antrag vorgelegen wäre, wenngleich das „Schreiben der Anstaltsleitung vom 7. September 2018 (gemeint offenbar das Schreiben vom 6. September 2018)“ nicht präzise genug, sondern missverständlich formuliert gewesen sei.

Dazu hat die PVAB erwogen:

Zu den Ausführungen des DL in rechtlicher Hinsicht wird im Folgenden bei den rechtlichen Erwägungen Stellung genommen.

Das Datum „7. September 2018“ im 12. Absatz der Sachverhaltsfeststellungen der PVAB wird auf das Datum „6. September 2018“ korrigiert.

Zu den inhaltlichen Ausführungen betreffend die „Ausnahme“ bzw. die „einseitige Änderung“ der Namensliste durch den DL ist festzustellen, dass im Schreiben des DL an den DA vom 6. September 2018 wörtlich Folgendes ausgeführt wird (Zitat):

„Der Vollständigkeit halber darf ausgeführt werden, dass die berücksichtigten Ausnahmen ausschließlich den Pilotbetrieb des TES mit den zur Verfügung stehenden 180 Waffen betreffen und überdies eine Einzelfallprüfung erfolgte, der jeweils nachvollziehbar begründete Anträge zugrunde lagen.

Zudem ist in diesem Zusammenhang der Betreff des Schreibens der Anstaltsleitung vom 7. September 2018, mit welchem dem DA die Liste der Gründe für die Nichtteilnahme der 11 Bediensteten an den TES-Schulungen übermittelt wurde, von Relevanz, der wörtlich lautet (Zitat): „Liste der aus der TES-Ausbildung raus-genommenen JWB-en“.

Der PVAB ist nicht nachvollziehbar, was an den in beiden Dokumenten gewählten Formulierungen nicht „präzise genug“ oder „missverständlich“ gewesen sein könnte, ganz im Gegenteil wird dadurch nach Auffassung der PVAB vielmehr eindeutig klargestellt, dass es sehr wohl zu Ausnahmen bzw. Befreiungen von der TES-Ausbildung durch den DL gekommen ist, ohne mit dem DA darüber zu verhandeln.

Die PVAB sieht daher trotz der im Beschwerdeprüfungsverfahren nunmehr gegenteiligen Ausführungen des DL keinen Anlass, an den klaren und eindeutigen Formulierungen im Schreiben des DL bzw. der Anstaltsleitung vom 6. und 7. September 2018 im Nachhinein zu zweifeln. Unbestritten steht jedenfalls fest, dass es im Fall BInsp. X einen begründeten Ausnahmeantrag des Bediensteten gab, aufgrund dessen die Namensliste für die TES-Ausbildung ohne Rücksprache mit dem DA vom DL geändert wurde. Die PVAB sieht daher trotz der im Beschwerdeprüfungsverfahren nunmehr gegenteiligen Ausführungen des DL keinen Anlass, an den klaren und eindeutigen Formulierungen im Schreiben des DL bzw. der Anstaltsleitung vom 6. und 7. September 2018 im Nachhinein zu zweifeln. Unbestritten steht jedenfalls fest, dass es im Fall BInsp. römisch zehn einen begründeten Ausnahmeantrag des Bediensteten gab, aufgrund dessen die Namensliste für die TES-Ausbildung ohne Rücksprache mit dem DA vom DL geändert wurde.

Somit steht der prüfungsrelevante Sachverhalt mit der Maßgabe der zuvor erwähnten Änderung in den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB fest.

Rechtliche Erwägungen

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich im Zeitraum Jänner bis März 2018. Der DA beschloss am 17. September 2018, wegen der behaupteten Verletzung seines Mitwirkungsrechtes durch Verfügung der Dienstzeitänderung ohne Einvernehmen mit dem DA Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben.

Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 17. September 2018 und 17. September 2017. Die Beschwerde über die Verletzung des PVG durch den DL, die mit Schreiben des ZA vom 27. September 2018 vorgelegt wurde, erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 17. September 2018 und 17. September 2017. Die Beschwerde über die Verletzung des PVG durch den DL, die mit Schreiben des ZA vom 27. September 2018 vorgelegt wurde, erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.

Nach § 9 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei in diesem Sinne dem DA nach § 9 Abs. 1 PVG insbesondere die Mitwirkung u.a. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung (§ 9 Abs. 1 lit. d PVG) obliegt. Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG gilt die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Nach § 10 Abs. 2 letzter Satz PVG kann der DA innerhalb von zwei Wochen dagegen begründete Einwendungen erheben oder begründete Gegenvorschläge machen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei in diesem Sinne dem DA nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG insbesondere die Mitwirkung u.a. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG) obliegt. Nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG gilt die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG oder das Einvernehmen als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Nach Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz PVG kann der DA innerhalb von zwei Wochen dagegen begründete Einwendungen erheben oder begründete Gegenvorschläge machen.

Bei der TES-Ausbildung handelt es sich ohne jeden rechtlichen Zweifel unbestrittenermaßen um eine Ausbildungsmaßnahme. Im vorliegenden Fall hat der frühere DL die Namensliste nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG für die TES-Ausbildung dem DA mit Schreiben vom 3. Juli 2017 übermittelt. Der DA hat diese Auswahl der Bediensteten ohne weiteres zur Kenntnis genommen. Damit wurde iSd § 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG die Verständigung zwischen DL und DA über diese Namensliste hergestellt und galt diese Liste zwischen DL und DA als vereinbart. Bei der TES-Ausbildung handelt es sich ohne jeden rechtlichen Zweifel unbestrittenermaßen um eine Ausbildungsmaßnahme. Im vorliegenden Fall hat der frühere DL die Namensliste nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG für die TES-Ausbildung dem DA mit Schreiben vom 3. Juli 2017 übermittelt. Der DA hat diese Auswahl der Bediensteten ohne weiteres zur Kenntnis genommen. Damit wurde iSd Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG die Verständigung zwischen DL und DA über diese Namensliste hergestellt und galt diese Liste zwischen DL und DA als vereinbart.

Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage, nach der die Verständigung iSd § 9 Abs. 1 PVG ohne jeden rechtlichen Zweifel gesetzeskonform zustande kam, gehen die Ausführungen des DL, es handle sich dabei um keine Einigung im Rechtssinn, ins Leere. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage, nach der die Verständigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, PVG ohne jeden rechtlichen Zweifel gesetzeskonform zustande kam, gehen die Ausführungen des DL, es handle sich dabei um keine Einigung im Rechtssinn, ins Leere.

Zu prüfen war daher die Frage, ob die spätere Ausnahme von Bediensteten aus der vereinbarten Liste ohne Einbindung des DA bei gegebener Sach- und Rechtslage eine Verletzung des PVG darzustellen vermag.

Für die Ausnahme der in Frage stehenden 11 Bediensteten von der TES-Ausbildung, für deren Absolvierung sie zunächst vorgesehen waren, waren gesundheitliche Gründe (8 Fälle), die bevorstehende Pensionierung (2 Fälle) bzw. Karenz nach MSchG (1 Fall) ausschlaggebend. Diese – begründeten - Ausnahmen von der TES-Ausbildung lagen daher im Interesse der betroffenen Bediensteten, für die diese gerechtfertigten Ausnahmegründe zum Tragen kamen.

Dass der DL diesen Gründen Rechnung trug bzw. tragen musste, stellt keine einseitige – willkürliche - Abänderung einer mit dem DA getroffenen Vereinbarung dar, sondern resultiert aus der ihn als Dienstvorgesetzten zwingend treffenden dienstrechtlichen Fürsorgepflicht im überwiegenden Interesse Dritter, nämlich der betroffenen Bediensteten.

Der DL hat nämlich nicht etwa die Liste der auszubildenden Bediensteten ohne Einbindung des DA zur Ausgleichung der 11 Ausfälle um andere 11 Bedienstete eigenmächtig ergänzt, sondern lediglich die gerechtfertigten Gründe jener 11 Bediensteten für die Nichtteilnahme an der TES-Ausbildung akzeptiert.

Diese Sach- und Rechtslage gilt aber nicht nur für den DL. Auch der DA wäre dazu verpflichtet gewesen, diese sachlich gerechtfertigten Ausnahmen für die davon betroffenen Bediensteten zu akzeptieren:

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist aus Paragraph 2, PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat.

Die Personalvertretungsaufsicht hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung von Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten grundsätzlich in allen jenen Fällen erfolgen könne (und dann wohl auch zu erfolgen habe), in denen keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Interessenkollision nicht gegeben gewesen, weil dem Anliegen der 11 Bediensteten, aus in ihrer Person gelegenen gesundheitlichen oder sonstigen berechtigten Gründen von der TES-Ausbildung im Jänner und Februar 2018 ausgenommen zu werden, den Interessen jener 169 Bediensteten, die entsprechend der zwischen DL und DA vereinbarten Teilnahmeliste einer solchen Ausbildung unterzogen wurden, nicht entgegenstand. Die TES-Ausbildung wäre – und ist – problemlos möglich gewesen, obwohl 11 Bedienstete nicht daran teilnahmen. Auch der DA wäre daher dazu verpflichtet gewesen, die Interessen dieser 11 Bediensteten auf Ausnahme von der TES-Ausbildung zu vertreten, wären deren gerechtfertigte Anliegen auf Nichtteilnahme an ihn herangetragen worden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Ausnahme von 11 Bediensteten aus der 180 Namen umfassenden Liste für die TES-Ausbildung um keine einseitige – willkürliche - Änderung durch den DL, sondern vielmehr um eine aus seiner Fürsorgepflicht resultierende Berücksichtigung und Akzeptanz faktisch gegebener gerechtfertigter, in der Person Dritter, nämlich der betroffenen Bediensteten, gelegener Gründe gehandelt hat, weshalb seine in Beschwerde gezogene Vorgangsweise keine Verletzung des PVG darstellt.

Wien, am 30. November 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B3.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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