Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Weiter Ermessensspielraum; Entscheidungsspielraum; Grundsätze der Interessenvertretung; Gesetzwidrigkeit der Entscheidung eines PVO; Verletzung der Grundsätze der Interessenvertretung; Fehlen sachlicher Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls; Berücksichtigung der Interessen aller Bewerber durch inhaltlichen Quervergleich der MatrixRechtssatz
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der FA bereits am 23. April 2018 aufgrund der vorliegenden Matrix des DL eine fundierte ablehnende Stellungnahme zum Vorschlag des DL, der erkennbar für die Betrauung des 2. Bewerbers mit dem frei gewordenen Arbeitsplatz war, abgab. Für die sachgerechte Beurteilung und Abwägung der Eignung der Bewerber lag allen Mitgliedern des FA eine ins Detail gehende Matrix zu den maßgeblichen Voraussetzungen mit einer genauen Punktebewertung vor, bei der der 2. Bewerber zwar nach dem Vorschlag des DL, nicht aber nach der begründeten Auffassung des FA zu den Bestgereihten gehörte. Nach dem damaligen Standpunkt des FA lag der 2. Bewerber in der Anzahl der erreichten Punkte und in der Gesamtbeurteilung jedenfalls hinter dem 4. Bewerber und dem Antragsteller. Mit der späteren Erhöhung der Punkteanzahl beim 2. Bewerber durch den FA in seiner Sitzung vom 8. Mai 2018, gegen die sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme ON 11 im übrigen mit nicht unbeachtlichen Argumenten wendete, etwa dass der 2. Bewerber seit 1. Juli 2017 vorläufig den Arbeitsplatz innehatte, konnte es jedenfalls nicht getan sein. Abgesehen hat auch der Antragsteller die Funktion eines S2 bei einer Brigade. Denn um einen Vorsprung des 2. Bewerbers vor dem Antragsteller und dem 4. Bewerber, deren Punkte ja gleich blieben, zu rechtfertigen, hätte es auf jeden Fall eines inhaltlichen Quervergleiches der Bewerber bedurft, der hier gänzlich fehlt. Nur dann und nicht mit einer bloßen Punkteerhöhung und einer Stellungnahme der Dienstbehörde konnte ausreichend deutlich festgestellt werden, weshalb bei gerade gleicher Punktebewertung dem 2. Bewerber als Bestgeeigneter der Vorzug zu geben war. Der FA hat sich aber mit der Bewerbung der Mitbewerber überhaupt nicht auseinandergesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A14.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019