Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Weiter Ermessensspielraum; Entscheidungsspielraum; Grundsätze der Interessenvertretung; Gesetzwidrigkeit der Entscheidung eines PVO; Verletzung der Grundsätze der Interessenvertretung; Fehlen sachlicher Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls; Berücksichtigung der Interessen aller Bewerber durch inhaltlichen Quervergleich der MatrixRechtssatz
Der Antragsteller war bei der Entscheidung über den vorliegenden Besetzungsvorschlag offenbar kein Thema. Dementsprechend fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich der FA mit den für (aber auch gegen) den Antragsteller sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und sie mit den für oder gegen die Mitbewerber sprechenden Argumenten verglichen hätte. Die für den 2. Bewerber ins Treffen geführten Argumente mögen zutreffen; dies reicht aber nicht aus, eine sachliche Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller aufgezählten Kriterien zu ersetzen. In Wahrheit ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt das Bild, dass die Person, die Laufbahn und die Fähigkeiten des Antragstellers für die Entscheidung des FA keine Rolle spielten. Diese Vorgangsweise des FA, die für den Antragsteller sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern, muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. Denn in der Beurteilung des FA am 8. Mai 2018, dass - bei einem fehlenden Quervergleich bei gleichem Punktestand - der 2. Bewerber der Bestgeeignete sei, liegt keine ausreichende sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles, sondern eine Überschreitung des dem FA zur Verfügung stehenden an sich breiten Ermessensspielraums vor. Schon unter diesem Aspekt erweist sich die Entscheidung des FA in seiner zweiten Entscheidung vom 8. Mai 2018, dem Vorschlag des DL beizutreten, als nicht vertretbar und demnach als gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A14.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019