Norm
AVG §18 Abs1Schlagworte
Absehen von mündlicher Anhörung; Vernehmung von BeteiligtenRechtssatz
Die Mitglieder des FA haben in ihrer Stellungnahme ON 11 die PVAB noch um – gemeint offenbar mündliche – Anhörung ersucht, um die intensiven Erwägungen zur Beschlussfassung vom 8. Mai 2018 durch mündliche Aussagen aller FA-Mitglieder nachweisen zu können. Dass dabei auch der Antragsteller eine Rolle gespielt hätte, wird nicht einmal behauptet. Auch in den bisherigen Darlegungen des FA und im Schreiben an die Dienstbehörde findet sich von einem Quervergleich nichts. Es bedarf daher keiner mündlichen Anhörung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A14.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019