Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Zuständigkeit des DG für Betrauung mit einem Arbeitsplatz; Mitwirkungsrecht der PVRechtssatz
Es ist allein Aufgabe des Dienstgebers, einen Bediensteten mit einem bestimmten Arbeitsplatz zu betrauen; allein die in Betracht kommenden Behörden – und der Dienststellenleiter - haben die Verantwortung dafür, dass der betreffende Bedienstete den Aufgaben, die mit der Verwendung auf diesem Arbeitsplatz verbunden sind, gewachsen sein wird. Der Personalvertretung ist vom Gesetz zwar ein Mitwirkungsrecht eingeräumt (§9 PVG), das sie auch berechtigt, Anträge zu stellen, die sich auch gegen die vom Dienstgeber in Aussicht genommene Personalmaßnahme richten können; ihre Bedenken muss sie aber entsprechend substantiieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:G1.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019