Norm
PVG §9 Abs2 litfSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über mit Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen; fachliche Voraussetzungen; Beurteilung von Bediensteten; Monitoring; Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; Aussetzen der MaßnahmeRechtssatz
Da der DA der Einführung dem ursprünglich vom DL beabsichtigten Monitoring-System für juristische Mitarbeiter/innen der Dienststelle nicht zustimmte und einen Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 4 PVG stellte, dem der DL mit Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle am 20. Juni 2018 fristgerecht nachkam, kam die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG zum Tragen, wonach bei Einwendungen des DA gegen zustimmungspflichtige Maßnahmen diese Maßnahmen ex lege zwingend so lange zu unterbleiben haben, bis über die Einwendungen endgültig abgesprochen ist. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage führte der DL mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2018 das zuvor näher dargestellte Monitoring-System für die juristischen Mitarbeiter/innen der Dienststelle ein, in dessen Rahmen die Konzepte der Mitarbeiter/innen pro Monat (aufgeschlüsselt nach End- und Zwischenerledigung sowie sonstigen Konzepten) automationsunterstützt erfasst wurden. Dadurch hat der DL als Organ des Dienstgebers die zwingenden Vorgaben des PVG in Bezug auf eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 lit. f PVG verletzt.Da der DA der Einführung dem ursprünglich vom DL beabsichtigten Monitoring-System für juristische Mitarbeiter/innen der Dienststelle nicht zustimmte und einen Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellte, dem der DL mit Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle am 20. Juni 2018 fristgerecht nachkam, kam die gesetzliche Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG zum Tragen, wonach bei Einwendungen des DA gegen zustimmungspflichtige Maßnahmen diese Maßnahmen ex lege zwingend so lange zu unterbleiben haben, bis über die Einwendungen endgültig abgesprochen ist. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage führte der DL mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2018 das zuvor näher dargestellte Monitoring-System für die juristischen Mitarbeiter/innen der Dienststelle ein, in dessen Rahmen die Konzepte der Mitarbeiter/innen pro Monat (aufgeschlüsselt nach End- und Zwischenerledigung sowie sonstigen Konzepten) automationsunterstützt erfasst wurden. Dadurch hat der DL als Organ des Dienstgebers die zwingenden Vorgaben des PVG in Bezug auf eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019