Norm
PVG §9 Abs2 litfSchlagworte
Ermittlung fachlicher Voraussetzungen; Beurteilung von Bediensteten; MonitoringRechtssatz
Dass jedes Monitoring über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und der Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgeht, folgt allein schon aus der Begriffsbestimmung dieses Wortes: „Monitoring ist die Überwachung von Vorgängen. Es ist ein Überbegriff für alle Arten von systematischen Erfassungen (Protokollierungen), Messungen oder Beobachtungen eines Vorgangs oder Prozesses mittels technischer Hilfsmittel oder anderer Beobachtungssysteme“. Eine Funktion des Monitorings besteht ohne Zweifel darin, bei einem beobachteten Ablauf oder Prozess festzustellen, ob dieser den gewünschten Verlauf nimmt und bestimmte Schwellwerte eingehalten werden, um andernfalls steuernd eingreifen zu können. Monitoring ist deshalb ein Sondertyp des Protokollierens (Quelle: Wikipedia).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019