Norm
PVG §9 Abs2 litfSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über mit Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen; fachliche Voraussetzungen; Beurteilung von Bediensteten; Monitoring; Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DLRechtssatz
In dem vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2018 automationsunterstützten Monitoring-System (statistische Erfassung der Konzepte) wurde die Arbeitsleistung der juristischen Mitarbeiter/innen erfasst (verarbeitet und ausgewertet), indem die monatliche Zahl der Erledigungen (gegliedert nach Enderledigung, Zwischenerledigung und sonstigen Tätigkeiten, wie beispielsweise Recherchen) aufgezeichnet wurde. Es steht daher außer Zweifel und wurde im Verfahren auch nicht bestritten, dass es sich dabei um ein System handelt, in dem automationsunterstützt personenbezogene Daten erfasst werden, die über die allgemeinen Angaben zur Person (Vor- und Zuname, dienstliche Stellung, Telefonnummer, Abteilung, Sozialversicherungsnummer etc.) und die Ermittlung fachlicher Voraussetzungen (Ausbildung, Fortbildung, besondere Kenntnisse etc.) hinausgehen. Die Einführung dieses Monitoring-Systems für juristische Mitarbeiter/innen an der Dienststelle stellt daher eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 lit. f PVG dar.In dem vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2018 automationsunterstützten Monitoring-System (statistische Erfassung der Konzepte) wurde die Arbeitsleistung der juristischen Mitarbeiter/innen erfasst (verarbeitet und ausgewertet), indem die monatliche Zahl der Erledigungen (gegliedert nach Enderledigung, Zwischenerledigung und sonstigen Tätigkeiten, wie beispielsweise Recherchen) aufgezeichnet wurde. Es steht daher außer Zweifel und wurde im Verfahren auch nicht bestritten, dass es sich dabei um ein System handelt, in dem automationsunterstützt personenbezogene Daten erfasst werden, die über die allgemeinen Angaben zur Person (Vor- und Zuname, dienstliche Stellung, Telefonnummer, Abteilung, Sozialversicherungsnummer etc.) und die Ermittlung fachlicher Voraussetzungen (Ausbildung, Fortbildung, besondere Kenntnisse etc.) hinausgehen. Die Einführung dieses Monitoring-Systems für juristische Mitarbeiter/innen an der Dienststelle stellt daher eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019