Norm
PVG §9 Abs2 litfSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über mit Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen; fachliche Voraussetzungen; Beurteilung von Bediensteten; Monitoring; Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; Monitoring; Aussetzen der MaßnahmeRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. f PVG ist bei Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, das Einvernehmen iSd § 10 PVG mit dem DA herzustellen. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), an der die PVAB unverändert festhält, ist die mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung des § 9 Abs. 2 lit f PVG – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ iSd § 9 Abs. 2 litf. f PVG wird nur die berufliche Qualifikation verstanden. Soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen mit dem DA herzustellen (RV 125 BlgNR 17. GP, 7).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG ist bei Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG mit dem DA herzustellen. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), an der die PVAB unverändert festhält, ist die mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, litf. f PVG wird nur die berufliche Qualifikation verstanden. Soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen mit dem DA herzustellen Regierungsvorlage 125 BlgNR 17. GP, 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019