RS Pvak 2019/4/23 A4-PVAB/19-18

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DV-Vorsitzende und der DV-Schriftführer, die mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls der DV vom 9. November 2018 bestätigten, dieses Protokoll entgegen den Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. c PVGO sowie teilweise entgegen den Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. f und lit. h PVGO und somit insoweit rechtswidrig abgefasst haben, wodurch die Geschäftsführung der DV, der das Handeln des DV-Vorsitzenden und des Schriftführers zuzurechnen sind, mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DV-Vorsitzende und der DV-Schriftführer, die mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls der DV vom 9. November 2018 bestätigten, dieses Protokoll entgegen den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, PVGO sowie teilweise entgegen den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera f und Litera h, PVGO und somit insoweit rechtswidrig abgefasst haben, wodurch die Geschäftsführung der DV, der das Handeln des DV-Vorsitzenden und des Schriftführers zuzurechnen sind, mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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