Norm
PVGO §29 Abs1Schlagworte
Protokoll der DVRechtssatz
Nach dem Antragsvorbringen hatte der DA in seinem Bericht zu TOP 4 jedoch Anmerkungen gemacht, die sowohl über die Zusammenfassung zu TOP 4 im DV-Protokoll als auch über ab 16. Oktober 2018 im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme hinausgingen, was im Verfahren unbestritten blieb. Im Verfahren von rechtlicher Relevanz ist daher, ob das Protokoll die schriftlich verlesene Stellungnahme des DA zumindest in kurz zusammenfassender Darstellung enthält. Dies ist eindeutig nicht der Fall, weil das Protokoll zu TOP 4 der DV und die im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme des DA nur auf die Rechtsgrundlagen des § 10 PVG und des § 42 BDG 1919 abstellen. Im Antragsvorbringen wird darauf verwiesen, dass der DA in seiner Stellungnahme bei der DV Passagen vorgetragen hatte, die einem anonymen Schreiben glichen, welches an den FA-Vorsitzenden gerichtet worden war, und dass die verlesene Stellungnahme in ihren Aussagen weit über die reduzierte Darstellung im Protokoll hinausging. Diese Aussagen der Antragstellerin wurden, wie bereits erwähnt, vom DV-Vorsitzenden im Verfahren nicht bestritten. Es steht somit fest, dass über die kurze Darstellung im DV-Protokoll zu TOP 4 des Protokolls vom DA in der DV hinausgehende Anmerkungen bzw. Darstellungen zu TOP 4 getätigt wurden. Da diese Tatsache unbestritten feststeht, war eine genaue Erhebung der tatsächlichen Inhalte der vom DA verlesenen Stellungnahme durch die PVAB rechtlich nicht erforderlich. Rechtlich relevant im vorliegenden Fall ist ausschließlich, dass über die zu TOP 4 im DV-Protokoll festgehaltene Passage hinausgehende Anmerkungen nach § 29 Abs. 2 lit. h PVGO jedenfalls zumindest in zusammenfassender, kurzer Darstellung im Protokoll der DV enthalten sein müssen, auch wenn es nach den entsprechenden Vorgaben der PVGO nicht erforderlich ist, dem Protokoll der DV die verlesene schriftliche Stellungnahme des DA im Wortlaut anzuschließen.Nach dem Antragsvorbringen hatte der DA in seinem Bericht zu TOP 4 jedoch Anmerkungen gemacht, die sowohl über die Zusammenfassung zu TOP 4 im DV-Protokoll als auch über ab 16. Oktober 2018 im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme hinausgingen, was im Verfahren unbestritten blieb. Im Verfahren von rechtlicher Relevanz ist daher, ob das Protokoll die schriftlich verlesene Stellungnahme des DA zumindest in kurz zusammenfassender Darstellung enthält. Dies ist eindeutig nicht der Fall, weil das Protokoll zu TOP 4 der DV und die im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme des DA nur auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 10, PVG und des Paragraph 42, BDG 1919 abstellen. Im Antragsvorbringen wird darauf verwiesen, dass der DA in seiner Stellungnahme bei der DV Passagen vorgetragen hatte, die einem anonymen Schreiben glichen, welches an den FA-Vorsitzenden gerichtet worden war, und dass die verlesene Stellungnahme in ihren Aussagen weit über die reduzierte Darstellung im Protokoll hinausging. Diese Aussagen der Antragstellerin wurden, wie bereits erwähnt, vom DV-Vorsitzenden im Verfahren nicht bestritten. Es steht somit fest, dass über die kurze Darstellung im DV-Protokoll zu TOP 4 des Protokolls vom DA in der DV hinausgehende Anmerkungen bzw. Darstellungen zu TOP 4 getätigt wurden. Da diese Tatsache unbestritten feststeht, war eine genaue Erhebung der tatsächlichen Inhalte der vom DA verlesenen Stellungnahme durch die PVAB rechtlich nicht erforderlich. Rechtlich relevant im vorliegenden Fall ist ausschließlich, dass über die zu TOP 4 im DV-Protokoll festgehaltene Passage hinausgehende Anmerkungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO jedenfalls zumindest in zusammenfassender, kurzer Darstellung im Protokoll der DV enthalten sein müssen, auch wenn es nach den entsprechenden Vorgaben der PVGO nicht erforderlich ist, dem Protokoll der DV die verlesene schriftliche Stellungnahme des DA im Wortlaut anzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019