Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; PVO; Verhalten einzelner PV; Zurechenbarkeit zum PVO; Protokoll der DVRechtssatz
Nach § 41 PVG ist die PVAB zur Prüfung der Geschäftsführung von PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG zuständig. Das Verhalten einzelner Personalvertreter/innen unterliegt nur dann der aufsichtsbehördlichen Prüfung durch die PVAB, wenn ihr Verhalten dem PVO, dem sie angehören, zurechenbar ist. Die Erstellung des Protokolls einer DV ist ohne rechtlichen Zweifel dem PVO „Dienststellenversammlung“ zuzurechnen. Die Zuständigkeit der PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung bei der Protokollerstellung ist somit gegeben.Nach Paragraph 41, PVG ist die PVAB zur Prüfung der Geschäftsführung von PVO iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG zuständig. Das Verhalten einzelner Personalvertreter/innen unterliegt nur dann der aufsichtsbehördlichen Prüfung durch die PVAB, wenn ihr Verhalten dem PVO, dem sie angehören, zurechenbar ist. Die Erstellung des Protokolls einer DV ist ohne rechtlichen Zweifel dem PVO „Dienststellenversammlung“ zuzurechnen. Die Zuständigkeit der PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung bei der Protokollerstellung ist somit gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019