RS Pvak 2019/4/23 A4-PVAB/19-18

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Protokoll der DV

Rechtssatz

Da im Protokoll der DV dargestellt wurde, D habe gefordert, dass jeder die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, erhalten solle, im Protokollberichtigungsantrag, der u.a. auch von D eigenhändig unterfertigt wurde, ihre Äußerung aber als Wunsch auf Abstimmung über die Enthebung des DA iSd TOP 6 festgehalten wird, entspricht das Protokoll zur Aussage von D nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung und TOP 5 des Protokolls somit nicht zur Gänze den Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. h PVGO. Durch die eigenhändige Unterschrift von D neben zwölf weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers auf dem Protokollberichtigungsantrag besteht für die PVAB kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in diesem Antrag wiedergegebene Aussage von D tatsächlich in dieser Form während der DV getätigt wurde.Da im Protokoll der DV dargestellt wurde, D habe gefordert, dass jeder die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, erhalten solle, im Protokollberichtigungsantrag, der u.a. auch von D eigenhändig unterfertigt wurde, ihre Äußerung aber als Wunsch auf Abstimmung über die Enthebung des DA iSd TOP 6 festgehalten wird, entspricht das Protokoll zur Aussage von D nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung und TOP 5 des Protokolls somit nicht zur Gänze den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO. Durch die eigenhändige Unterschrift von D neben zwölf weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers auf dem Protokollberichtigungsantrag besteht für die PVAB kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in diesem Antrag wiedergegebene Aussage von D tatsächlich in dieser Form während der DV getätigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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