Norm
PVGO §29 Abs1Schlagworte
Protokoll der DVRechtssatz
Da im Protokoll der DV dargestellt wurde, D habe gefordert, dass jeder die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, erhalten solle, im Protokollberichtigungsantrag, der u.a. auch von D eigenhändig unterfertigt wurde, ihre Äußerung aber als Wunsch auf Abstimmung über die Enthebung des DA iSd TOP 6 festgehalten wird, entspricht das Protokoll zur Aussage von D nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung und TOP 5 des Protokolls somit nicht zur Gänze den Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. h PVGO. Durch die eigenhändige Unterschrift von D neben zwölf weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers auf dem Protokollberichtigungsantrag besteht für die PVAB kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in diesem Antrag wiedergegebene Aussage von D tatsächlich in dieser Form während der DV getätigt wurde.Da im Protokoll der DV dargestellt wurde, D habe gefordert, dass jeder die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, erhalten solle, im Protokollberichtigungsantrag, der u.a. auch von D eigenhändig unterfertigt wurde, ihre Äußerung aber als Wunsch auf Abstimmung über die Enthebung des DA iSd TOP 6 festgehalten wird, entspricht das Protokoll zur Aussage von D nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung und TOP 5 des Protokolls somit nicht zur Gänze den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO. Durch die eigenhändige Unterschrift von D neben zwölf weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers auf dem Protokollberichtigungsantrag besteht für die PVAB kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in diesem Antrag wiedergegebene Aussage von D tatsächlich in dieser Form während der DV getätigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019