RS Pvak 2019/5/8 A12-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §8
PVGO §11
BDG §4 Abs3
BDG §§36ff
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; gesetzwidrige Stellungnahme der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik; Debatte und Abstimmung; Willkür; sachliche Rechtfertigung; gesetzeskonforme Entscheidung von PVO; Besetzung von Arbeitsplätzen; Bewerbung um eine Funktion; zur Beschlussfassung erforderlicher Wissensstand der PVO-Mitglieder

Rechtssatz

In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI X, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen. Dennoch beschloss der ZA ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an. Die Mitteilung des Dienstgebers enthielt jedoch keine gegenüberstellende Bewertung der Kandidaten (inklusive Quervergleich etc.), sondern lediglich die Feststellung, dass das Bundesministerium für Inneres nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für B eintrete. Im vorliegenden Fall hat der ZA jedoch die Entscheidung der Zentralstelle akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde und sein Beschluss zu dieser Personalangelegenheit aufzuheben war.In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI römisch zehn, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen. Dennoch beschloss der ZA ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an. Die Mitteilung des Dienstgebers enthielt jedoch keine gegenüberstellende Bewertung der Kandidaten (inklusive Quervergleich etc.), sondern lediglich die Feststellung, dass das Bundesministerium für Inneres nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für B eintrete. Im vorliegenden Fall hat der ZA jedoch die Entscheidung der Zentralstelle akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde und sein Beschluss zu dieser Personalangelegenheit aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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