Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; gesetzwidrige Stellungnahme der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik; Debatte und Abstimmung; Willkür; sachliche Rechtfertigung; gesetzeskonforme Entscheidung von PVO; Besetzung von Arbeitsplätzen; Bewerbung um eine Funktion; zur Beschlussfassung erforderlicher Wissensstand der PVO-MitgliederRechtssatz
Obwohl der Antragsteller sowohl vom BPK als auch von der Dienstbehörde LPD als bestqualifizierter Bediensteter für die Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vorgeschlagen wurde, beschloss der FA in seiner Sitzung vom 24. August 2019 zu TOP 12d, sich gegen den Dienstgebervorschlag und den Antragsteller und für den Mitbewerber B auszusprechen. Dies allein deshalb, weil ein FA-Mitglied den Antrag stellte, B mit dieser Funktion zu betrauen, da dieser „eindeutig besser qualifiziert und besser geeignet als der Antragsteller“ wäre. Obwohl die LPD und der BPK den Antragsteller als den bestqualifizierten Bewerber eingestuft hatten, gab es zu dieser zur Dienstgeberansicht diametral gegensätzlichen Wortmeldung im FA lt. Protokoll dieser Sitzung keine weiteren Wortmeldungen und keine weitere Diskussion. Die Stellungnahme des die Einteilung von B beantragenden FA-Mitglieds wurde im Kollegialorgan nicht hinterfragt, es wurden die beiden Bewerber in ihren Qualifikationen einander nicht gegenübergestellt, es wurden keine Quervergleiche durchgeführt, etc. Nach dieser einzigen Wortmeldung zum Gegenstand wurde vielmehr unverzüglich der Beschluss gefasst, den Dienstgebervorschlag zugunsten des Bewerbers B abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019