Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; gesetzwidrige Stellungnahme der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik; Debatte und Abstimmung; Willkür; sachliche Rechtfertigung; gesetzeskonforme Entscheidung von PVO; Besetzung von Arbeitsplätzen; Bewerbung um eine Funktion; zur Beschlussfassung erforderlicher Wissensstand der PVO-MitgliederRechtssatz
Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 10. September 2018 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung neuerlich mit dieser Personalangelegenheit. In dieser Sitzung wurde jenes FA-Mitglied, das in der FA-Sitzung vom 24. August 2018 den Antrag auf Einteilung von B gestellt hatte, von einem anderen FA-Mitglied zu seinen Gründen für die schlechte Beurteilung des Antragstellers befragt. Das angesprochene FA-Mitglied weigerte sich, seine Grundlagen offen zu legen, „es habe geprüft und werde schon wissen, wie es zu seiner Meinung gekommen sei“. Dennoch – ohne die Hintergründe für die Meinung des FA-Mitglieds weiter zu erfragen, um sich damit auseinandersetzen zu können – beschloss der FA sodann neuerlich ohne weitere Diskussion, an seinem Antrag auf Einteilung von B festzuhalten.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurde der LPD die Entscheidung des FA mitgeteilt. Einerseits wurde in diesem Schreiben die Wortmeldung des FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 neuerlich praktisch wörtlich wiederholt, andererseits auf eine ergänzende Bewertung und Gegenüberstellung der Fähigkeiten und Kenntnisse von B und A durch den FA verwiesen, die im Protokoll der FA-Sitzung vom 10. September 2018 jedoch nicht aufscheint. Im vorliegenden Fall hat der FA die Entscheidung des DL abgelehnt, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG damit auseinanderzusetzen. Nach der Wortmeldung des FA-Mitglieds, das sich für B aussprach, wurde keine eingehende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, sondern entgegen dem gesamten Akteninhalt und gegen die für den Antragsteller durchwegs positiven Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ohne nähere Begründung und Diskussion einfach der Wortmeldung des antragstellenden FA-Mitglieds gefolgt und beschlossen, sich für B auszusprechen. Entgegen den Vorgaben des PVG hatte der FA somit nicht den erforderlichen Wissenstand, um die negative Bewertung des Antragstellers nachzuvollziehen und sich damit im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019