RS Pvak 2019/5/8 A12-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVGO §8
PVGO §11
BDG §4 Abs3
BDG §§36ff
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; gesetzwidrige Stellungnahme der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik; Debatte und Abstimmung; Willkür; sachliche Rechtfertigung; gesetzeskonforme Entscheidung von PVO; Besetzung von Arbeitsplätzen; Bewerbung um eine Funktion; zur Beschlussfassung erforderlicher Wissensstand der PVO-Mitglieder

Rechtssatz

Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 10. September 2018 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung neuerlich mit dieser Personalangelegenheit. In dieser Sitzung wurde jenes FA-Mitglied, das in der FA-Sitzung vom 24. August 2018 den Antrag auf Einteilung von B gestellt hatte, von einem anderen FA-Mitglied zu seinen Gründen für die schlechte Beurteilung des Antragstellers befragt. Das angesprochene FA-Mitglied weigerte sich, seine Grundlagen offen zu legen, „es habe geprüft und werde schon wissen, wie es zu seiner Meinung gekommen sei“. Dennoch – ohne die Hintergründe für die Meinung des FA-Mitglieds weiter zu erfragen, um sich damit auseinandersetzen zu können – beschloss der FA sodann neuerlich ohne weitere Diskussion, an seinem Antrag auf Einteilung von B festzuhalten.

Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurde der LPD die Entscheidung des FA mitgeteilt. Einerseits wurde in diesem Schreiben die Wortmeldung des FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 neuerlich praktisch wörtlich wiederholt, andererseits auf eine ergänzende Bewertung und Gegenüberstellung der Fähigkeiten und Kenntnisse von B und A durch den FA verwiesen, die im Protokoll der FA-Sitzung vom 10. September 2018 jedoch nicht aufscheint. Im vorliegenden Fall hat der FA die Entscheidung des DL abgelehnt, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG damit auseinanderzusetzen. Nach der Wortmeldung des FA-Mitglieds, das sich für B aussprach, wurde keine eingehende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, sondern entgegen dem gesamten Akteninhalt und gegen die für den Antragsteller durchwegs positiven Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ohne nähere Begründung und Diskussion einfach der Wortmeldung des antragstellenden FA-Mitglieds gefolgt und beschlossen, sich für B auszusprechen. Entgegen den Vorgaben des PVG hatte der FA somit nicht den erforderlichen Wissenstand, um die negative Bewertung des Antragstellers nachzuvollziehen und sich damit im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten