TE Pvak 2019/5/8 A12-PVAB/19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §8
PVGO §11
BDG §4 Abs3
BDG §§36ff
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; gesetzwidrige Stellungnahme der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik; Debatte und Abstimmung; Willkür; sachliche Rechtfertigung; gesetzeskonforme Entscheidung von PVO; Besetzung von Arbeitsplätzen; Bewerbung um eine Funktion; zur Beschlussfassung erforderlicher Wissensstand der PVO-Mitglieder

Text

A 12-PVAB/19

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Abteilungsinspektors A, die Geschäftsführung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion *** (FA) und des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (ZA) im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers um die Funktion des Leiters (Kommandanten) der Polizeiinspektion (PI) X auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Abteilungsinspektors A, die Geschäftsführung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion *** (FA) und des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (ZA) im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers um die Funktion des Leiters (Kommandanten) der Polizeiinspektion (PI) römisch zehn auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass die Entscheidung für einen Mitbewerber des Antragstellers bei der Besetzung der Funktion des Kommandanten der PI X in gesetzwidriger Geschäftsführung des FA und des ZA erfolgte, weshalb die Beschlüsse des FA in seinen Sitzungen vom 24. August 2018 zu TOP 12d (PI X; Kdt (E2a/5); AI A) und vom 10. September 2018 zu TOP 10 (Einteilung von AI A als Kdt der PI X) sowie der Beschluss des ZA zu TOP 41 (PI X: Besetzung der Planstelle des Kommandanten – Vorschlag B) seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 als gesetzwidrig aufgehoben werden.Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass die Entscheidung für einen Mitbewerber des Antragstellers bei der Besetzung der Funktion des Kommandanten der PI römisch zehn in gesetzwidriger Geschäftsführung des FA und des ZA erfolgte, weshalb die Beschlüsse des FA in seinen Sitzungen vom 24. August 2018 zu TOP 12d (PI römisch zehn; Kdt (E2a/5); AI A) und vom 10. September 2018 zu TOP 10 (Einteilung von AI A als Kdt der PI römisch zehn) sowie der Beschluss des ZA zu TOP 41 (PI X: Besetzung der Planstelle des Kommandanten – Vorschlag B) seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 als gesetzwidrig aufgehoben werden.

 

Begründung

Mit Schriftsatz vom 7. März 2019, eingelangt am 12. März 2019, beantragte AI A, die Geschäftsführung des FA und des ZA im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Funktion des Leiters (Kommandanten) der PI X auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Er sei für diese Besetzung am qualifiziertesten gewesen, weshalb er nicht nur vom Bezirkspolizeikommandanten (BPK) des Bezirks Y, sondern auch von der Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion *** (LPD), dafür vorgeschlagen worden wäre. Dennoch hätten FA und ZA für einen anderen Bewerber gestimmt, wodurch sich der Antragsteller in seinen durch das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) gewährten Rechten verletzt fühlt.Mit Schriftsatz vom 7. März 2019, eingelangt am 12. März 2019, beantragte AI A, die Geschäftsführung des FA und des ZA im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Funktion des Leiters (Kommandanten) der PI römisch zehn auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Er sei für diese Besetzung am qualifiziertesten gewesen, weshalb er nicht nur vom Bezirkspolizeikommandanten (BPK) des Bezirks Y, sondern auch von der Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion *** (LPD), dafür vorgeschlagen worden wäre. Dennoch hätten FA und ZA für einen anderen Bewerber gestimmt, wodurch sich der Antragsteller in seinen durch das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) gewährten Rechten verletzt fühlt.

Die PVAB erachtete aufgrund des Antragsvorbringens und der eingeholten Stellungnahmen von FA und ZA folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Am 25. April 2018 wurde die Funktion des Leiters der PI X im Bezirk Y wegen der Pensionierung des bisherigen Leiters ausgeschrieben.Am 25. April 2018 wurde die Funktion des Leiters der PI römisch zehn im Bezirk Y wegen der Pensionierung des bisherigen Leiters ausgeschrieben.

Der Antragsteller bewarb sich um diese Planstelle.

Der Antragsteller bekleidete zu diesem Zeitpunkt seit Jahren die Funktion des stellvertretenden Inspektionskommandanten dieser Dienststelle.

Der Antragsteller wurde sowohl vom Bezirkspolizeikommandanten als auch durch die Dienstbehörde LPD *** als Bestqualifizierter für die Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vorgeschlagen.

Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 24. August 2018 zu TOP 12d der Tagesordnung dieser Sitzung u.a. mit dem Dienstgebervorschlag für die Besetzung der Funktionsplanstelle des Kommandanten der PI X. Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 24. August 2018 zu TOP 12d der Tagesordnung dieser Sitzung u.a. mit dem Dienstgebervorschlag für die Besetzung der Funktionsplanstelle des Kommandanten der PI römisch zehn.

Ein FA-Mitglied stellte den Antrag, BezInsp B anstelle des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, weil dieser eindeutig besser qualifiziert und besser geeignet als der Antragsteller wäre. Der Antragsteller hätte über viele Jahre Zeit und Möglichkeit gehabt, das ganze Aufgabenspektrum einer ländlichen Polizeidienststelle leitungsmäßig abzudecken, Mitverantwortung zu übernehmen und sich als engagierter Stellvertreter zu beweisen, was ihm aber erst viel zu spät bewusst geworden wäre. B sei in seinem ganzen Wesen und Auftreten ungleich agiler, motivierter und ambitionierter, was sich auch in den gänzlich tadellos beschriebenen Durchlaufermeldungen seiner Vorgesetzten widerspiegle. Die geringfügigen Vorzüge des Antragstellers (Vorsprung bei manchen dienstrechtlichen Daten, Slowenischkenntnisse in Wort und Schrift, bessere Ortskenntnisse in der Gemeinde X) könnten die vielseitigen Fähigkeiten und eindeutigen persönlichen und fachlichen Vorzüge von B (eigeninitiativ, durchsetzungsfähig, mutig, engagiert, selbst- und verantwortungsbewusst, umfangreichere und bessere Fachkenntnisse etc.) bei Weitem nicht ausgleichen, geschweige denn überlagern.Ein FA-Mitglied stellte den Antrag, BezInsp B anstelle des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, weil dieser eindeutig besser qualifiziert und besser geeignet als der Antragsteller wäre. Der Antragsteller hätte über viele Jahre Zeit und Möglichkeit gehabt, das ganze Aufgabenspektrum einer ländlichen Polizeidienststelle leitungsmäßig abzudecken, Mitverantwortung zu übernehmen und sich als engagierter Stellvertreter zu beweisen, was ihm aber erst viel zu spät bewusst geworden wäre. B sei in seinem ganzen Wesen und Auftreten ungleich agiler, motivierter und ambitionierter, was sich auch in den gänzlich tadellos beschriebenen Durchlaufermeldungen seiner Vorgesetzten widerspiegle. Die geringfügigen Vorzüge des Antragstellers (Vorsprung bei manchen dienstrechtlichen Daten, Slowenischkenntnisse in Wort und Schrift, bessere Ortskenntnisse in der Gemeinde römisch zehn) könnten die vielseitigen Fähigkeiten und eindeutigen persönlichen und fachlichen Vorzüge von B (eigeninitiativ, durchsetzungsfähig, mutig, engagiert, selbst- und verantwortungsbewusst, umfangreichere und bessere Fachkenntnisse etc.) bei Weitem nicht ausgleichen, geschweige denn überlagern.

Es gab zu dieser Wortmeldung im FA keine weitere Diskussion und keine weiteren Wortmeldungen.

Der FA beschloss zu diesem TOP die Ablehnung des Dienstgebervorschlags der LPD und sich für B anstelle des Antragstellers auszusprechen.

Mit Schreiben vom 24. August 2018 wurde der LPD *** diese Entscheidung des FA mitgeteilt. Der FA verwies darauf, die Bewerber in ihren Qualifikationen gegenübergestellt zu haben und aufgrund aller durchgeführten Querverweise zum Schluss gekommen zu sein, B als besser geeignet als den Antragsteller für diese Planstelle anzusehen. Als Begründung wurde die protokollierte Wortmeldung des FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 wörtlich wiederholt. Abschließend ersuchte der FA die LPD um Unterstützung bei der Besetzung der offenen Planstelle mit B.

Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilte die LPD dem FA mit, an ihrem Besetzungsvorschlag (Antragsteller) festzuhalten. Dieser sei am besten für diese Funktion geeignet, seit 17 Jahren dienstführender Beamter, seit über sieben Jahren mit der Stellvertretung des Kommandanten dieser Polizeiinspektion betraut, während B diese dienstliche Qualifikation dagegen erst seit 4 Jahren aufweise. Der BPK, der beide Beamten am besten beurteilen könne, habe sich für den Antragsteller ausgesprochen, wobei aus seiner Stellungnahme abzuleiten sei, dass die Fähigkeiten von B aus seiner Sicht noch weiter ausbaufähig wären. Dagegen habe der BPK den Antragsteller als am besten geeignet bezeichnet, der sämtliche geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten für die Führung dieser Dienststelle besitze und noch dazu über ausgezeichnete Slowenischkenntnisse verfüge, die in diesem zweisprachigen Grenzgebiet von besonderer Relevanz seien. Der Antragsteller sei ein äußerst kommunikativer und zugänglicher Mensch mit hohem Ansehen bei Behörden und Ämtern sowie hoher Achtung und Anerkennung in der Bevölkerung und in der Kollegenschaft. Besonders hervorzuheben sei sein selbstbewusstes Auftreten, sein Engagement, sein großes dienstliches Interesse und seine Loyalität. Auch sei er als Sicherheitsbeauftragter im Rahmen von „gemeinsam sicher“ ein direkter Ansprechpartner für die örtliche Bevölkerung.

Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 10. September 2018 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung neuerlich mit dieser Personalangelegenheit. In dieser Sitzung wurde jenes FA-Mitglied, das in der FA-Sitzung vom 24. August 2018 den Antrag auf Einteilung von B gestellt hatte, von einem anderen FA-Mitglied zu seinen Gründen für die schlechte Beurteilung des Antragstellers befragt. Das angesprochene FA-Mitglied weigerte sich, seine Grundlagen offen zu legen, es habe geprüft und werde schon wissen, wie es zu seiner Meinung gekommen sei.

Der FA beschloss sodann ohne weitere Diskussion, an seinem Antrag auf Einteilung von B festzuhalten. Zudem wurde für den Fall der weiteren Weigerung der LPD auf Einteilung von B beschlossen, zu beantragen, die Angelegenheit nach § 10 PVG der Zentralstelle vorzulegen.Der FA beschloss sodann ohne weitere Diskussion, an seinem Antrag auf Einteilung von B festzuhalten. Zudem wurde für den Fall der weiteren Weigerung der LPD auf Einteilung von B beschlossen, zu beantragen, die Angelegenheit nach Paragraph 10, PVG der Zentralstelle vorzulegen.

Diese Beschlüsse wurden der LPD mit Schreiben des FA vom 10. September 2018 mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass der FA die dienstlichen Fähigkeiten einander gegenübergestellt und besprochen habe. B sei weiterhin der besser geeignete Kandidat, weshalb der Antrag gestellt werde, ihn mit der Funktion des Leiters der PI X zu betrauen.Diese Beschlüsse wurden der LPD mit Schreiben des FA vom 10. September 2018 mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass der FA die dienstlichen Fähigkeiten einander gegenübergestellt und besprochen habe. B sei weiterhin der besser geeignete Kandidat, weshalb der Antrag gestellt werde, ihn mit der Funktion des Leiters der PI römisch zehn zu betrauen.

In diesem Schreiben des FA an die LPD wurde einerseits die Wortmeldung des FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 neuerlich praktisch wörtlich wiederholt, andererseits eine ergänzende Bewertung und Gegenüberstellung der Fähigkeiten und Kenntnisse von B und A vorgenommen, die im Protokoll der FA-Sitzung vom 10. September 2018 nicht aufscheint.

Letztlich wurde in diesem Schreiben die Unterstützung von B durch die LPD bzw. andernfalls die Vorlage an die Zentralstelle beantragt.

Das Bundesministerium für Inneres schloss sich nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen und des Aktes der LPD dem Vorschlag der LPD nicht an und trat gleichfalls für B ein.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wurde der ZA von der Zentralstelle davon informiert, dass beabsichtigt sei, B mit der Funktion des Kommandanten der PI X zu betrauen.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wurde der ZA von der Zentralstelle davon informiert, dass beabsichtigt sei, B mit der Funktion des Kommandanten der PI römisch zehn zu betrauen.

In seiner Sitzung vom 17. und 18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor.

Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 (PI X: Besetzung der Planstelle des Kommandanten – Vorschlag B) dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI X, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 (PI X: Besetzung der Planstelle des Kommandanten – Vorschlag B) dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI römisch zehn, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse.

Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019, als bestgeeigneter Bewerber anzusehen.Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, als bestgeeigneter Bewerber anzusehen.

Der ZA beschloss ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 wurde die LPD angewiesen, B mit ehestmöglicher Wirksamkeit als Kommandant der PI X einzuteilen.Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 wurde die LPD angewiesen, B mit ehestmöglicher Wirksamkeit als Kommandant der PI römisch zehn einzuteilen.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. April 2019 gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. April 2019 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der ZA verwies in seinem Schriftsatz vom 29. April 2019, eingelangt am 6. Mai 2019, darauf, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen den von der PVAB festgestellten Sachverhalt bestehen.

Auch der FA verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 darauf, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Der Antragsteller verzichtete innerhalb der gesetzten Frist auf die Abgabe einer Stellungnahme, weshalb anzunehmen ist, dass aus seiner Sicht gleichfalls keine Einwände gegen den von der PVAB festgestellten Sachverhalt bestehen.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich von FA und ZA und fühlt sich durch deren behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Funktion des Kommandanten der PI X in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich von FA und ZA und fühlt sich durch deren behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Funktion des Kommandanten der PI römisch zehn in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt.

Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG 1979) formuliert. Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG 1979) formuliert.

Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17, mwN). Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17, mwN).

Der weite Ermessensspielraum für die Personalvertretungsorgane (PVO) findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.

Zur Geschäftsführung des FA

Obwohl der Antragsteller (seit Jahren stellvertretender Kommandant der PI X) sowohl vom BPK als auch von der Dienstbehörde LPD als bestqualifizierter Bediensteter für die Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vorgeschlagen wurde, beschloss der FA in seiner Sitzung vom 24. August 2019 zu TOP 12d, sich gegen den Dienstgebervorschlag und den Antragsteller und für den Mitbewerber B auszusprechen. Obwohl der Antragsteller (seit Jahren stellvertretender Kommandant der PI römisch zehn) sowohl vom BPK als auch von der Dienstbehörde LPD als bestqualifizierter Bediensteter für die Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vorgeschlagen wurde, beschloss der FA in seiner Sitzung vom 24. August 2019 zu TOP 12d, sich gegen den Dienstgebervorschlag und den Antragsteller und für den Mitbewerber B auszusprechen.

Dies allein deshalb, weil ein FA-Mitglied den Antrag stellte, B mit dieser Funktion zu betrauen, da dieser „eindeutig besser qualifiziert und besser geeignet als der Antragsteller“ wäre. Neben negativen Äußerungen über den Antragsteller führte dieses FA-Mitglied zudem aus, dass die geringfügigen Vorzüge des Antragstellers (Vorsprung bei manchen dienstrechtlichen Daten, Slowenischkenntnisse in Wort und Schrift, bessere Ortskenntnisse in der Gemeinde X) die vielseitigen Fähigkeiten und eindeutigen persönlichen und fachlichen Vorzüge von B (eigeninitiativ, durchsetzungsfähig, mutig, engagiert, selbst- und verantwortungsbewusst, umfangreichere und bessere Fachkenntnisse etc.) bei Weitem nicht ausgleichen, geschweige denn überlagern könnten. Obwohl die LPD und der BPK den Antragsteller als den bestqualifizierten Bewerber eingestuft hatten, gab es zu dieser zur Dienstgeberansicht diametral gegensätzlichen Wortmeldung im FA lt. Protokoll dieser Sitzung keine weiteren Wortmeldungen und keine weitere Diskussion. Die Stellungnahme des die Einteilung von B beantragenden FA-Mitglieds wurde im Kollegialorgan nicht hinterfragt, es wurden die beiden Bewerber in ihren Qualifikationen einander nicht gegenübergestellt, es wurden keine Quervergleiche durchgeführt, etc. Nach dieser einzigen Wortmeldung zum Gegenstand wurde vielmehr unverzüglich der Beschluss gefasst, den Dienstgebervorschlag zugunsten des Bewerbers B abzulehnen. Dies allein deshalb, weil ein FA-Mitglied den Antrag stellte, B mit dieser Funktion zu betrauen, da dieser „eindeutig besser qualifiziert und besser geeignet als der Antragsteller“ wäre. Neben negativen Äußerungen über den Antragsteller führte dieses FA-Mitglied zudem aus, dass die geringfügigen Vorzüge des Antragstellers (Vorsprung bei manchen dienstrechtlichen Daten, Slowenischkenntnisse in Wort und Schrift, bessere Ortskenntnisse in der Gemeinde römisch zehn) die vielseitigen Fähigkeiten und eindeutigen persönlichen und fachlichen Vorzüge von B (eigeninitiativ, durchsetzungsfähig, mutig, engagiert, selbst- und verantwortungsbewusst, umfangreichere und bessere Fachkenntnisse etc.) bei Weitem nicht ausgleichen, geschweige denn überlagern könnten. Obwohl die LPD und der BPK den Antragsteller als den bestqualifizierten Bewerber eingestuft hatten, gab es zu dieser zur Dienstgeberansicht diametral gegensätzlichen Wortmeldung im FA lt. Protokoll dieser Sitzung keine weiteren Wortmeldungen und keine weitere Diskussion. Die Stellungnahme des die Einteilung von B beantragenden FA-Mitglieds wurde im Kollegialorgan nicht hinterfragt, es wurden die beiden Bewerber in ihren Qualifikationen einander nicht gegenübergestellt, es wurden keine Quervergleiche durchgeführt, etc. Nach dieser einzigen Wortmeldung zum Gegenstand wurde vielmehr unverzüglich der Beschluss gefasst, den Dienstgebervorschlag zugunsten des Bewerbers B abzulehnen.

Mit Schreiben vom 24. August 2018 wurde der LPD diese Entscheidung des FA mitgeteilt und in diesem Schreiben die protokollierte Wortmeldung des einzelnen FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 wörtlich als Begründung für diese Entscheidung wiederholt.

Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilte die LPD dem FA mit, an ihrem Besetzungsvorschlag (Antragsteller) festzuhalten. Dieser sei am besten für diese Funktion geeignet, seit 17 Jahren dienstführender Beamter, seit über sieben Jahren mit der Stellvertretung des Kommandanten dieser Polizeiinspektion betraut, während B diese dienstliche Qualifikation dagegen erst seit 4 Jahren aufweise. Der BPK, der beide Beamten am besten beurteilen könne, habe sich für den Antragsteller ausgesprochen, wobei aus seiner Stellungnahme abzuleiten sei, dass die Fähigkeiten von B aus seiner Sicht noch weiter ausbaufähig wären. Dagegen habe der BPK den Antragsteller als am besten geeignet bezeichnet, der sämtliche geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten für die Führung dieser Dienststelle besitze und noch dazu über ausgezeichnete Slowenischkenntnisse verfüge, die in diesem zweisprachigen Grenzgebiet von besonderer Relevanz seien. Der Antragsteller sei ein äußerst kommunikativer und zugänglicher Mensch mit hohem Ansehen bei Behörden und Ämtern sowie hoher Achtung und Anerkennung in der Bevölkerung und in der Kollegenschaft. Besonders hervorzuheben sei sein selbstbewusstes Auftreten, sein Engagement, sein großes dienstliches Interesse und seine Loyalität. Auch sei er als Sicherheitsbeauftragter im Rahmen von „gemeinsam sicher“ ein direkter Ansprechpartner für die örtliche Bevölkerung.

Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 10. September 2018 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung neuerlich mit dieser Personalangelegenheit. In dieser Sitzung wurde jenes FA-Mitglied, das in der FA-Sitzung vom 24. August 2018 den Antrag auf Einteilung von B gestellt hatte, von einem anderen FA-Mitglied zu seinen Gründen für die schlechte Beurteilung des Antragstellers befragt. Das angesprochene FA-Mitglied weigerte sich, seine Grundlagen offen zu legen, „es habe geprüft und werde schon wissen, wie es zu seiner Meinung gekommen sei“. Dennoch – ohne die Hintergründe für die Meinung des FA-Mitglieds weiter zu erfragen, um sich damit auseinandersetzen zu können – beschloss der FA sodann neuerlich ohne weitere Diskussion, an seinem Antrag auf Einteilung von B festzuhalten.

Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurde der LPD die Entscheidung des FA mitgeteilt. Einerseits wurde in diesem Schreiben die Wortmeldung des FA-Mitglieds zu B in der Sitzung vom 24. August 2018 neuerlich praktisch wörtlich wiederholt, andererseits auf eine ergänzende Bewertung und Gegenüberstellung der Fähigkeiten und Kenntnisse von B und A durch den FA verwiesen, die im Protokoll der FA-Sitzung vom 10. September 2018 jedoch nicht aufscheint. Letztlich wurde in diesem Schreiben die Unterstützung von B durch die LPD bzw. andernfalls die Vorlage an die Zentralstelle beantragt.

Wie bereits ausgeführt, kann eine Stellungnahme der Personalvertretung das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17, mwN). Ein PVO handelt daher nicht rechtswidrig, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienstgebers (DL) sei nicht gerechtfertigt.Wie bereits ausgeführt, kann eine Stellungnahme der Personalvertretung das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17, mwN). Ein PVO handelt daher nicht rechtswidrig, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienstgebers (DL) sei nicht gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hat der FA die Entscheidung des DL aber abgelehnt, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG damit auseinanderzusetzen. Nach der Wortmeldung des FA-Mitglieds, das sich für B aussprach, wurde keine eingehende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, sondern entgegen dem gesamten Akteninhalt und gegen die für den Antragsteller durchwegs positiven Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ohne nähere Begründung und Diskussion einfach der Wortmeldung des antragstellenden FA-Mitglieds gefolgt und beschlossen, sich für B auszusprechen.

Obwohl ein anderes FA-Mitglied die Gründe für die schlechte Beurteilung des Antragstellers hinterfragte und sich das angesprochene FA-Mitglied weigerte, seine Grundlagen offen zu legen, wurde dessen Begründung zugunsten B vom Kollegialorgan ohne weiteres aufgegriffen.

Entgegen den Vorgaben des PVG hatte der FA somit nicht den erforderlichen Wissenstand, um die negative Bewertung des Antragstellers nachzuvollziehen und sich damit im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen. Entgegen seinen Stellungnahmen an die LPD setzte sich der FA in seinen Sitzungen vom 24. August 2018 und vom 10. September 2018 auch nicht im gebotenen Umfang mit den Bewertungsunterlagen auseinander, nahm keine Quervergleiche vor, etc. Seine Entscheidung für B erfolgte somit ohne sachliche Rechtfertigung.

Durch diese Ablehnung der Entscheidung des DL, ohne sich im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, hat der FA seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet, weshalb seine diese Personalangelegenheit betreffenden Beschlüsse aufzuheben waren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass den FA-Mitgliedern alle Unterlagen der Dienstbehörde für diese Personalangelegenheit zur Verfügung standen, weil keine entsprechende und nachvollziehbare Diskussion im Kollegialorgan erfolgte.

Zur Geschäftsführung des ZA

Zunächst wird auch zur Geschäftsführung des ZA auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zur Geschäftsführung des FA verwiesen.

Konkret zum ZA ist Folgendes festzustellen:

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wurde der ZA von der Zentralstelle davon informiert, dass beabsichtigt sei, B mit der Funktion des Kommandanten der PI X zu betrauen. Das BMI führte in diesem Schreiben an den FA aus (Zitat): „Das BM.I schließt sich dem Vorschlag der LPD nicht an, sondern tritt nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für die Besetzung der vakanten Planstelle mit BezInsp B ein.“Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wurde der ZA von der Zentralstelle davon informiert, dass beabsichtigt sei, B mit der Funktion des Kommandanten der PI römisch zehn zu betrauen. Das BMI führte in diesem Schreiben an den FA aus (Zitat): „Das BM.I schließt sich dem Vorschlag der LPD nicht an, sondern tritt nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für die Besetzung der vakanten Planstelle mit BezInsp B ein.“

In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI X, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen. In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI römisch zehn, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen.

Dennoch beschloss der ZA ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an.

Die Mitteilung des Dienstgebers enthielt jedoch keine gegenüberstellende Bewertung der Kandidaten (inklusive Quervergleich etc.), sondern lediglich die Feststellung, dass das Bundesministerium für Inneres nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für B eintrete.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt ein PVO nicht rechtswidrig, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienstgebers (DL) sei gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hat der ZA jedoch die Entscheidung der Zentralstelle akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde und sein Beschluss zu dieser Personalangelegenheit aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. Mai 2019

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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