Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit; Zurechenbarkeit; Verhandlungen mit DL; Umsetzung der Vorschläge der PV durch DL; Handlungen ohne Beschluss des PVO; Annahme des DL auf Zugrundliegen eines BeschlussesRechtssatz
Im Verfahren blieb unbestritten, dass die ZA-Vorsitzende die Anstaltsleitung um Unterstützung für alle Bediensteten der betroffenen Abteilung ersucht und mit dem DL darüber verhandelt hat, der in der Folge ihre Vorschläge für Mediation, Supervision und Coaching für diesen Bereich aufgegriffen und auch umgesetzt hat. Die eigenmächtige Abgabe von Erklärungen gegenüber einem DL, der diese als für den ZA wirksam abgegebene Äußerungen ansehen kann, durch die ZA-Vorsitzende ist gesetzwidrig. Der ZA-Vorsitzenden ist es nach PVG nämlich verwehrt, eigenmächtig eine Handlung in einer Weise zu setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des PVO zugrunde. Solche Handlungen müssen als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen Rechte der Personalvertretung wahrnehmen zu können, unterlaufen werden können (Schragel, PVG, § 41, Rz 2 und Rz 3, mwN).Im Verfahren blieb unbestritten, dass die ZA-Vorsitzende die Anstaltsleitung um Unterstützung für alle Bediensteten der betroffenen Abteilung ersucht und mit dem DL darüber verhandelt hat, der in der Folge ihre Vorschläge für Mediation, Supervision und Coaching für diesen Bereich aufgegriffen und auch umgesetzt hat. Die eigenmächtige Abgabe von Erklärungen gegenüber einem DL, der diese als für den ZA wirksam abgegebene Äußerungen ansehen kann, durch die ZA-Vorsitzende ist gesetzwidrig. Der ZA-Vorsitzenden ist es nach PVG nämlich verwehrt, eigenmächtig eine Handlung in einer Weise zu setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des PVO zugrunde. Solche Handlungen müssen als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen Rechte der Personalvertretung wahrnehmen zu können, unterlaufen werden können (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2 und Rz 3, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A17.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019