Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit; Zurechenbarkeit; Verhandlungen mit DL; Umsetzung der Vorschläge der PV durch DL; Handlungen ohne Beschluss des PVO; Annahme des DL auf Zugrundliegen eines BeschlussesRechtssatz
Im vorliegenden Fall blieb, wie bereits erwähnt, unbestritten, dass die ZA-Vorsitzende mit dem DL verhandelte, der ihre Vorschläge auch aufgegriffen und umgesetzt hat. Im Bundesdienst ist es „einfachen“ Bediensteten verwehrt, mögen sie auch fachliche Expert/innen sein, mit dem DL einer JA über von ihnen im Interesse anderer Bediensteter angestrebte Maßnahmen zu verhandeln. Solches Handeln ist den Organen der PV oder bestimmten Organisationseinheiten des Ressorts, die sich mit Supervision etc. beschäftigen, vorbehalten. Es widerspricht der hierarchischen Struktur im öffentlichen Dienst, dass eine ZA-Vorsitzende, ohne durch das PVG oder durch Beschluss des PVO, dem sie angehört, legitimiert zu sein, in ihrer bloßen Eigenschaft als Expertin den DL einer JA zu bestimmten Handlungen bewegen kann. Der DL der JA musste vielmehr annehmen, als sich B mehrfach in Angelegenheiten der Abteilung mit bestimmten Vorschlägen an ihn gewendet hatte, sie würde dies in ihrer Eigenschaft als ZA-Vorsitzende tun. Dies umso mehr, als sie auch als „Vertrauensperson“ von Bediensteten der Abteilung aufgetreten ist. Anders kann das Verhalten des DL, ihren Vorschlägen auf Supervision, Coaching etc. gefolgt zu sein, bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A17.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019