Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit; Zurechenbarkeit; Verhandlungen mit DL; Umsetzung der Vorschläge der PV durch DL; Handlungen ohne Beschluss des PVO; Annahme des DL auf Zugrundliegen eines BeschlussesRechtssatz
Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner PV, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO, übertragen verschiedene Tätigkeiten der PV einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18). Das Verhalten einer PV ist nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, insofern der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehört, zuzurechnen, als sie nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das PVO berufen ist, was bei der ZA-Vorsitzenden ohne rechtlichen Zweifel grundsätzlich der Fall ist.Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner PV, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO, übertragen verschiedene Tätigkeiten der PV einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18). Das Verhalten einer PV ist nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, insofern der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehört, zuzurechnen, als sie nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das PVO berufen ist, was bei der ZA-Vorsitzenden ohne rechtlichen Zweifel grundsätzlich der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A17.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019