Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Unterstützungsersuchen; Erledigung von Unterstützungsersuchen; Zulässigkeit der EinzelvertretungRechtssatz
Dennoch wäre es auch dem – im Verfahren vor der Zentralstelle – unzuständigen DA grundsätzlich möglich gewesen, eine das Anliegen der Antragstellerin unterstützende Stellungnahme abzugeben. Dazu wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine positive Stellungnahme des DA für die Antragstellerin sowohl nach Aussage des Zeugen B als auch nach schriftlicher Mitteilung von C auf den Ausgang des Verfahrens vor der Zentralstelle keine Auswirkung gehabt hätte. Zwar kommt in diesem Verfahren der Stellungnahme der Personalvertretung (PV) eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, doch ist damit die Stellungnahme des auf der Ebene der Zentralstelle zuständigen PVO, im gegenständlichen Fall des ZA, gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A11.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019