Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Ablehnung von Unterstützungsersuchen; Formfreiheit von Unterstützungsersuchen; PVO als Organe der Selbstverwaltung; Anwendung der wesentlichen Grundsätze des AVG; Grundsatz der materiellen WahrheitsfindungRechtssatz
Selbst dann, wenn tatsächlich Unklarheiten darüber bestanden hätten, ob die Antragstellerin einen Antrag iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG an den DA gestellt hätte, was die PVAB aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2019 jedoch – wie zuvor begründet – verneint, wäre der DA dazu verpflichtet gewesen, durch Nachfragen das konkrete Anliegen der Antragstellerin zu erfragen. Dies umso mehr, als das Gesetz für Unterstützungsansuchen nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kein bestimmtes Formerfordernis vorsieht, weshalb ein solches Verlangen auch mündlich gestellt werden kann, und der DA mehrfach mit Unterstützungsersuchen auch anderer Bediensteter für das Anliegen der Antragstellerin, an der Schule verbleiben zu können, konfrontiert worden war.Selbst dann, wenn tatsächlich Unklarheiten darüber bestanden hätten, ob die Antragstellerin einen Antrag iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG an den DA gestellt hätte, was die PVAB aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2019 jedoch – wie zuvor begründet – verneint, wäre der DA dazu verpflichtet gewesen, durch Nachfragen das konkrete Anliegen der Antragstellerin zu erfragen. Dies umso mehr, als das Gesetz für Unterstützungsansuchen nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG kein bestimmtes Formerfordernis vorsieht, weshalb ein solches Verlangen auch mündlich gestellt werden kann, und der DA mehrfach mit Unterstützungsersuchen auch anderer Bediensteter für das Anliegen der Antragstellerin, an der Schule verbleiben zu können, konfrontiert worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A11.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019