Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Zulässigkeit der Einzelvertretung; Voraussetzungen für Einzelvertretung; Zulässigkeit der Einzelvertretung; Interessenkollision; gesetzmäßige Versagung der UnterstützungRechtssatz
Im vorliegenden Fall war ohne jeden Zweifel eine Interessenkollision innerhalb der Bediensteten der Dienststelle gegeben. Die unterschiedlichen Interessenlagen wurden, was im Verfahren außer Streit gestellt wurde, durch die Causa D ausgelöst. Nach Aussage des Zeugen B, der bei der DV am 9. November 2018 anwesend war, bestanden tiefe Gräben im Kollegium, die Lehrerschaft war gespalten. Die Aussage des Zeugen zur Spaltung des Kollegiums wird auch durch den Antrag auf Enthebung des DA, der in der DV keine Mehrheit fand, bestätigt. Aus dem Gesagten folgt, dass im Fall der betroffenen Schule durch miteinander in Widerspruch stehende Interessen der Bediensteten eine massive Interessenkollision gegeben war, von der das gesamte Kollegium betroffen war. Dem DA war daher von Gesetzes wegen die aktive Unterstützung des individuellen Anliegens der Antragstellerin verwehrt. Dabei ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Mehrheit oder eine Minderheit der Lehrkräfte an der Schule den Verbleib der Antragstellerin an der Schule befürwortet hatte, von Bedeutung nach PVG ist ausschließlich, dass eine Interessenkollision innerhalb der vom DA zu vertretenen Bediensteten gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A11.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019