RS Pvak 2019/6/11 A11-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Norm

AVG

Schlagworte

PVO als Organe der Selbstverwaltung; Anwendung der wesentlichen Grundsätze des AVG; Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung

Rechtssatz

Die PVO sind nach der Rechtsprechung des VfGH Organe der Selbstverwaltung. Obgleich das PVG für PVO die Anwendung des AVG nicht anordnet, sind von den PVO nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte dennoch die wesentlichen Grundsätze des AVG anzuwenden. Einer dieser Grundsätze ist der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung, der bedeutet, dass bei etwaigen Unklarheiten der wahre Gehalt der jeweiligen Aussagen gegenüber dem DA oder einzelnen seiner Mitglieder zu erfragen ist. Im Fall der Unklarheit des Ansuchens der Antragstellerin hätte der DA, wie bereits ausgeführt, daher jedenfalls ihr Anliegen im Detail zu erfragen gehabt. Da dies unterblieb, hätte der DA allein schon deshalb in gesetzwidriger Geschäftsführung gehandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A11.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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