Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Unterstützungsersuchen; Erledigung von Unterstützungsersuchen; Zulässigkeit der Einzelvertretung; Ablehnung von Unterstützungsersuchen; Formfreiheit von UnterstützungsersuchenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an zwei Mitglieder des DA gestellt, haben sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74; PVAB 3. September 2014, A 31-PVAB/13; PVAB 18. Juni 2018, A 6-PVAB/18, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an zwei Mitglieder des DA gestellt, haben sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 74; PVAB 3. September 2014, A 31-PVAB/13; PVAB 18. Juni 2018, A 6-PVAB/18, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A11.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019