Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; Interessenkollision; InteressenvertretungRechtssatz
Bei der Schlusskonferenz 2018 meldete sich die Lehrkraft Mag.a G zum TOP „Allfälliges“ und schlug vor, für die Antragstellerin, die schon zweimal bei der Matura überraschend gefehlt habe, eine fixe Supplierung während der Matura anzusetzen. Die Antragstellerin erachtet es als gesetzwidrig, dass der DA trotz dieser – nach Meinung der Antragstellerin zynischen – Äußerung bei der Konferenz nicht gegen G aufgetreten sei. Dass die Antragstellerin die Jahre davor an allen Tagen, an denen sie „Matura-Aufsicht“ gehabt hätte, kurzfristig in den Krankenstand hatte gehen müssen, blieb im Verfahren unbestritten. Da G somit zum Ausfall der Antragstellerin während der Matura-Aufsicht keine tatsachenwidrigen Äußerungen gemacht hatte, bestand kein Anlass für den DA, ihre Aussage zu korrigieren. Dass der – auch nach Auffassung der PVAB – durchaus zielführende Vorschlag von G nach Einrichtung einer „Supplierbereitschaft“ in der Schule aufgegriffen und im Schuljahr 2018/19 für alle eingerichtet wurde, hat zur Folge, dass andere Kolleg/innen, die Kolleg/innen im Krankheitsfall vertreten müssten, sich die entsprechenden Zeitfenster von vorneherein freihalten können und nicht – wie mehrmals aufgrund plötzlich auftretender Krankenstände geschehen – sehr kurzfristig supplieren müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019