Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; Interessenkollision; InteressenvertretungRechtssatz
Der DA hat in keinem der von der Antragstellerin aufgezeigten Fälle Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Sein Handeln erfolgte insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.Der DA hat in keinem der von der Antragstellerin aufgezeigten Fälle Grundsätze vertreten, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN). Sein Handeln erfolgte insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019