Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; InteressenkollisionRechtssatz
Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 hatte die Antragstellerin dem DA-Mitglied D u.a. mitgeteilt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch sei, für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Der Entzug dieses Gegenstands in der LFV 2016/17 ab Herbst 2016 erfolgte daher auf eigenen Wunsch der Antragstellerin, die vom DA in ihrem diesbezüglichen Anliegen unterstützt wurde, indem sie in der Folge diesen Gegenstand nicht mehr zu unterrichten hatte. Die diesbezügliche Zustimmung des DA zur LFV 2016/17 erfolgte in Entsprechung des von der Antragstellerin selbst an den DA herangetragenen Wunsches, u.a. für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ nicht mehr zur Verfügung zu stehen, weshalb dem DA auch in diesem Fall keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorgeworfen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019