Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; UnterstützungsersuchenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG hat der DA Bedienstete, sofern dies von ihnen verlangt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Der DA war daher ohne entsprechendes Ersuchen der Antragstellerin während dieser Konferenz gar nicht dazu berechtigt, die Antragstellerin gegenüber der DL zu vertreten. Dass der DA Bedienstete in ihren Einzelpersonalangelegenheiten grundsätzlich nur auf deren Wunsch vertreten kann, folgt daraus, dass der DA ohne ein solches Ersuchen ja gar nicht wüsste, ob der/die Bedienstete überhaupt eine Intervention des DA zu ihren/seinen Gunsten wünscht oder dies bei gegebener Sachlage nicht vielmehr als kontraproduktiv empfinden würde. Eine Klärung dieser Frage durch den DA konnte während der Konferenz nicht erfolgen, weil die Antragstellerin die Konferenz und das Schulgebäude unmittelbar nach diesem Vorfall verließ. Das Verhalten des DA bei der Eröffnungskonferenz 2015, in dem er auf den zuvor geschilderten Vorwurf der DL an die Antragstellerin nicht reagierte, stellt somit keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG hat der DA Bedienstete, sofern dies von ihnen verlangt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Der DA war daher ohne entsprechendes Ersuchen der Antragstellerin während dieser Konferenz gar nicht dazu berechtigt, die Antragstellerin gegenüber der DL zu vertreten. Dass der DA Bedienstete in ihren Einzelpersonalangelegenheiten grundsätzlich nur auf deren Wunsch vertreten kann, folgt daraus, dass der DA ohne ein solches Ersuchen ja gar nicht wüsste, ob der/die Bedienstete überhaupt eine Intervention des DA zu ihren/seinen Gunsten wünscht oder dies bei gegebener Sachlage nicht vielmehr als kontraproduktiv empfinden würde. Eine Klärung dieser Frage durch den DA konnte während der Konferenz nicht erfolgen, weil die Antragstellerin die Konferenz und das Schulgebäude unmittelbar nach diesem Vorfall verließ. Das Verhalten des DA bei der Eröffnungskonferenz 2015, in dem er auf den zuvor geschilderten Vorwurf der DL an die Antragstellerin nicht reagierte, stellt somit keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019